Das Rubrum einer Klageschrift muss gemäß § 253 Abs. 2 ZPO folgenden Inhalt enthalten:

  1. Bezeichnung des Gerichts.
    Das zuständige Gericht ist genau zu bezeichnen.
  2. Bezeichnung der Parteien.
    Die Parteien sind so zu bezeichnen, dass an ihrer Identität keine Zweifel bestehen. Ihre vollständigen Namen, Stand oder Gewerbe, ggf. des Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigter, Wohnort und Parteistellung sowie die ladungsfähige Anschrift ist anzugeben, § 130 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

    Ist eine juristische Person Partei, ist deren gesetzlicher Vertreter mit vollständigen Namen anzugeben.

    Beispiele

    bei einer GmbH: der Geschäftsführer

    bei einer AG oder einem Verein: der Vorstand

    bei einer OHG oder KG: die persönlich haftenden Gesellschafter

    Bei einem Einzelkaufmann ist die Firma und der Name des Inhabers genau zu bezeichnen.

    Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift ist zum Zweck der Zustellung und der Vollstreckung nötig. Beim Beklagten genügt die Bezeichnung der Arbeitsstelle, wenn er namentlich und mit Funktion genau genug bezeichnet werden kann.

  3. Streitgegenstand:
    Zweckmäßig und üblich, aber nicht vorgeschrieben, ist eine kurze Angabe des Streitgegenstands, z. B. : Kündigungsschutz oder Vergütung.
  4. Vorläufiger Streitwert:
    Der Streitwert ist gemäß § 253 Abs. 3 ZPO anzugeben.

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