Leitsatz

Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, wie unbenannte oder ehebedingte Zuwendungen zwischen Eheleuten auszugleichen sind.

 

Sachverhalt

Die Beklagte hatte mit ihrem Ehemann während der Ehe einen güterrechtlichen Vertrag geschlossen. Im Zuge dieses Vertrages hat der Ehemann durch eine weitere notarielle Urkunde den hälftigen Miteigentumsanteil an der gemeinsamen Ehewohnung auf die Beklagte übertragen. Längere Zeit danach wurde die Ehe geschieden. Der geschiedene Ehemann erhielt danach Sozialhilfe von dem Kläger. Mit der Klage forderte der Kläger aus übergeleitetem Recht die übertragene Miteigentumshälfte aus § 528 BGB wegen Verarmung des geschiedenen Ehemannes von der Beklagten zurück.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten war erfolgreich.

 

Entscheidung

Das KG vertrat die Auffassung, die während intakter Ehe erfolgte Überlassung des hälftigen Anteils an dem gemeinsamen Hausgrundstück an die Ehefrau stelle keine Schenkung dar. Mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte ging das KG - anders als das LG - davon aus, dass die Zuwendung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte und in der Erwartung des Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgte. Es sah deshalb in der Grundstücksübertragung eine ehebezogene Zuwendung, so dass die Klage nicht auf Schenkungsrecht gemäß §§ 528, 530 BGB gestützt werden könne.

 

Hinweis

Bei Zuwendungen unter Ehepartnern ist im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung zu prüfen, ob Zuwendungen, selbst wenn sie als Schenkungen bezeichnet werden, rechtlich tatsächlich auch als unentgeltliche Zuwendung qualifiziert werden können.

Als Faustregel für die Abgrenzung zwischen unbenannter/ehebedinger Zuwendung und Schenkung gilt, dass Unentgeltlichkeit nur dann vorliegt, wenn der Vermögensgegenstand unabhängig vom Fortbestand der Ehe weggeben wird, insbesondere wenn mit der Zuwendung ehefremde Zwecke verfolgt werden.

Die Bezeichnung in einer notariellen Urkunde als Schenkung ist nach der Rechtsprechung des BGH zwar ein beachtliches Indiz, das jedoch um so mehr an Bedeutung verliert, je älter die Urkunde ist. Dies im Hinblick darauf, dass die Unterscheidung zwischen Schenkung und unbenannter Zuwendung erst in den letzten Jahren mehr und mehr ins Bewusstsein der notariellen Praxis gedrungen ist.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Urteil vom 15.05.2009, 7 U 222/08

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