Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 21 WEG, § 242 BGB, § 432 BGB, § 812 BGB

 

Kommentar

Ist ein Wohnungseigentümer für Rückstände eines anderen Eigentümers in Anspruch genommen worden, so kann er den verauslagten Betrag ohne Mitwirkung der Eigentümergemeinschaft jedenfalls dann - allein antragsbefugt - zurückfordern, wenn die Gemeinschaft beschlossen hat, die Rückstände nicht (gerichtlich) geltend zu machen.

Aus neuerlicher obergerichtlicher Rechtsprechung (die Geltendmachung gemeinschaftsgebundener Ansprüche setzt eine entsprechende Beschlussfassung der Gesamtgemeinschaft voraus) lässt sich auch ein allgemeiner Rechtsgedanke des Inhalts ableiten, dass dem einzelnen Wohnungseigentümer die Geltendmachung bestimmter Rechte jedenfalls dann nicht versagt werden darf, wenn gegenläufige Interessen der Gemeinschaft unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt beeinträchtigt werden können (was vorliegend der Fall ist).

 

Link zur Entscheidung

( OLG Celle, Beschluss vom 07.08.1989, 4 W 157/89, DWE 4/1989, 174)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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