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Rückgabe der Mieträume - Keine Räumung bei Zurücklassen zahlreicher Gegenstände

Almut König
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Leitsatz

Zur Räumung im Sinne des § 546 BGB gehört grundsätzlich die Übergabe aller Schlüssel. Die Rückgabe nur eines Schlüssels kann genügen, wenn daraus der Wille des Mieters zur endgültigen Besitzaufgabe hervorgeht und dem Vermieter ein ungestörter Gebrauch ermöglicht wird. Hieran fehlt es, wenn sich noch eine Kaffeemaschine, eine Garderobe, Bekleidung, Computerzubehör, Computerteile und Geschäftspost in den Räumlichkeiten befinden.

 

Fakten:

Die Parteien streiten über den Schaden, der dem Vermieter durch die verspätete Rückgabe der Mietsache entstand. Der Mieter hatte nach Beendigung des Mietverhältnisses die oben genannten Gegenstände in den Mieträumen zurückgelassen und dem Vermieter nur einen Schlüssel zurückgegeben. Das Gericht gibt dem Vermieter recht. Der Rückgabeanspruch des Vermieters umfasst außer der Verschaffung der tatsächlichen Gewalt auch die Räumung der Mieträume. Hierzu gehört grundsätzlich die Übergabe aller Schlüssel. Der Mieter hatte hier die Rückgabe nur eines Schlüssels angeboten. Da der Mieter zahlreiche Gegenstände zurückgelassen und diese später abgeholt hatte, kann auch nicht von einer endgültigen Räumung und dem Willen des Mieters gesprochen werden, dem Vermieter die vollständige Sachherrschaft über die Mieträume zu überlassen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2008, I-10 W 4+21/08

Fazit:

Es gibt immer wieder Streit, wenn der Mieter bei seinem Auszug in den Mieträumen Gegenstände zurücklässt. Hat der Mieter alle Schlüssel zurückgegeben, ist davon auszugehen, dass der Vermieter über die zurückgelassenen Gegenstände nach seinem Gutdünken verfügen soll. Hat der Vermieter dem Mieter eine angemessene Frist zur Entfernung der Gegenstände gesetzt, kann er den durch die Entfernung der Gegenstände und den durch den Verzug der Rückg...

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OLG Düsseldorf I-10 W 4+21/08
OLG Düsseldorf I-10 W 4+21/08

  Leitsatz (amtlich) 1. Zur Räumung i.S.d. § 546 BGB gehört grundsätzlich die Übergabe aller Schlüssel. 2. Die Rückgabe nur eines Schlüssels kann genügen, wenn daraus der Wille des Mieters zur endgültigen Besitzaufgabe hervorgeht und dem Vermieter ein ...

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