Leitsatz

Der Vermieter gerät, obwohl er die Schlüssel zurückerhalten hat, nicht in Annahmeverzug, wenn er die Rücknahme des Mietobjekts ablehnt, weil vom Mieter dort nicht nur einzelne Gegenstände zurückgelassen worden sind.

 

Fakten:

Der Gewerbemieter hatte dem Vermieter beim Auszug zwar die Schlüssel zurückgegeben, Werkstatt, Büroräume, Keller und Außengelände aber nicht geräumt, sondern zahlreiche Sachen zurückgelassen: Müll in großem Umfang, schrottreife Kraftfahrzeuge, Werkstatteinrichtungen und Mobiliar. Das Gericht gibt dem Vermieter Recht: Ein annahmefähiges und annahmepflichtiges Rückgabeangebot des Mieters liegt vor, wenn er dem Vermieter die tatsächliche Gewalt über die Mietsache anbietet und einräumt. Bei Räumen geschieht das dadurch, dass der Mieter die Räume vollständig räumt und dem Vermieter die Schlüssel anbietet. Ein Vermieter, der ein solches Angebot zurückweist - etwa weil fällige Schönheitsreparaturen noch nicht erledigt sind –, kommt in Annahmeverzug mit der Folge, dass der Mieter die Räume nicht vorenthält und eine Nutzungsentschädigung nicht schuldet. Umgekehrt gilt: Übergibt ein Mieter die Schlüssel ohne vollständig zu räumen, erfüllt er den Rückgabeanspruch des Vermieters nicht. Es stellt kein widersprüchliches Verhalten des Vermieters dar, wenn er dem Nachmieter die Schlüssel für die Renovierung überlässt. Die Zurückweisung eines Rückgabeangebots kann treuwidrig sein, wenn der Mieter nur einzelne Gegenstände zurücklässt, welche die Besitzausübung des Vermieters nur unwesentlich beeinträchtigen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.2004, I-24 U 157/04

Fazit:

Hat der Mieter zu viele Gegenstände zurückgelassen, sodass eine wesentliche Gebrauchsbeeinträchtigung vorliegt, kann der Vermieter eine Nutzungsentschädigung in Miethöhe verlangen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge