Leitsatz

1. Die Verpflichtung des Pächters, bei Vertragsende das Pachtobjekt im Zustand wie bei Vertragsbeginn zurückzugeben, umfaßt die Beseitigung von Einrichtungen oder Aufbauten, mit denen er oder sein Rechtsvorgänger die Pachtsache während der Vertragszeit versehen hat, grundsätzlich auch dann, wenn dies mit Zustimmung des Verpächters geschehen ist.

2. Der Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsanspruch des Verpächters unterliegt unabhängig vom Rechtsgrund, aus dem er hergeleitet wird, der kurzen Verjährung (§§ 558, 581 Abs. 2 BGB).

 

Sachverhalt

Der Vermieter fordert zwei Jahre nach Pachtende die Entfernung von Einrichtungen auf der Pachtsache. Der Pächter wendet ein, er habe die Einrichtungen im Einverständnis mit dem Verpächter vom Vorpächter übernommen, im übrigen sei ein eventueller Wiederherstellungsanspruch inzwischen verjährt.

 

Entscheidung

1. Der Pächter ist grundsätzlich verpflichtet, bei Vertragsende das Pachtobjekt in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei Vertragsbeginn befand (§§ 556, 581 Abs. 2 BGB). Bestimmt der Vertrag nichts anderes, hat er deshalb Einrichtungen, mit denen er die Pachtsache versehen hat, zu beseitigen, insbesondere während der Vertragsdauer auf einem Grundstück errichtete Bauten oder Aufbauten zu entfernen. Das gilt auch dann, wenn der Verpächter der Errichtung zugestimmt hatte und das Gebäude in sein Eigentum übergegangen ist. Auch wenn der Pächter Einrichtungen im Einverständnis mit dem Verpächter unverändert von einem Vorpächter käuflich erworben hat, bleibt er im Rahmen seiner Rückgabepflicht grundsätzlich verpflichtet, diese bei Beendigung des Mietvertrages zu entfernen und den früheren Zustand wieder herzustellen.

2. Dieser Wiederherstellungsanspruch des Verpächters ist hier verjährt, denn er unterliegt - wie Ersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache - der kurzen sechsmonatigen Verjährung (§ 558 BGB). Davon zu unterscheiden ist der Anspruch auf Rückgabe der Miet- oder Pachtsache, der erst nach 30 Jahren verjährt (§ 195 BGB). Sinn der kurzen Frist ist die schnelle abschließende Regelung aller gegenseitigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Urteil vom 15.06.1998, 19 U 259/97

Fazit:

1. Grundsätzlich muß der Pächter/Mieter die Pacht-/Mietsache so zurückgeben, wie sie ihm vom Verpächter/Vermieter übergeben worden ist. Dennoch entscheidet die Rechtsprechung widersprüchlich in der Frage, ob der Mieter bei der Rückgabe die vom Vormieter übernommenen Einrichtungen auf eigene Kosten beseitigen muß oder nicht. Einerseits wurde entschieden, der Mieter sei nicht verpflichtet, Einbauten, die ein Vormieter vorgenommen hat, zu beseitigen (LG Berlin BE 89, 999). Andererseits ist der Mieter aber verpflichtet worden, vom Vormieter übernommene Einrichtungen auf eigene Kosten zu beseitigen (LG Berlin, MDR 1987, 234; OLG Hamburg, ZMR 1990, 341).

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