Leitsatz
Schenken Eheleute ihrem Kind und dem Schwiegerkind Geld, ein Grundstück oder andere Vermögensgegenstände, wollen sie bei Scheitern der Ehe in der Regel die Zuwendung vom Schwiegerkind zurück. Das OLG hatte sich im vorliegenden Fall damit auseinanderzusetzen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rückgewähranspruch der Schwiegereltern ggü. dem Schwiegerkind besteht.
Sachverhalt
Die Klägerin nahm den Beklagten auf Rückzahlung von Aufwendungen für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück des Beklagten nach dem Scheitern der Ehe zwischen ihm und der Tochter der Klägerin in Anspruch.
Der Beklagte war seit 1989 mit der Tochter der Klägerin verheiratet. Im Jahre 2001 wurde ihm von seinem Vater das damals unbebaute und nunmehr von ihm bewohnte Grundstück übertragen, auf dem er im gleichen Jahr ein Einfamilienhaus errichtete, das im Dezember 2001 fertig gestellt von dem Beklagten und der Tochter der Klägerin mit den gemeinsamen Kindern bezogen wurde.
Die Klägerin hatte zu dem Hausbau erhebliche finanzielle Mittel aus eigenem Vermögen beigesteuert, wobei das LG einen Betrag von 111.225,23 EUR als unstreitig festgestellt hatte.
Im September 2003 zog die Tochter der Klägerin mit einem der Kinder aus dem Einfamilienhaus aus und lebte seither von dem Beklagten getrennt. Versöhnungsversuche fanden nicht mehr statt. Die Ehe wurde im Jahre 2005 geschieden.
Seit dem 1.4.2008 war ein von der Tochter der Klägerin gegen den Beklagten geführtes Zugewinnausgleichsverfahren anhängig, das mit Rücksicht auf den hier zu entscheidenden Prozess wegen Vorgreiflichkeit ruhend gestellt wurde. In diesem Verfahren hat die Tochter der Klägerin einen Anspruch auf Zugewinnausgleich i.H.v. ca. 63.000,00 EUR geltend gemacht. Bei ihrer Berechnung hat sie im Endvermögen des Beklagten den Wert des bebauten Grundstücks mit knapp 196.000,00 EUR angesetzt. Der Beklagte behauptete in diesem Verfahren, Zugewinn nicht erzielt zu haben.
Die Klägerin hat behauptet, insgesamt 138.529,01 EUR für den Hausbau aus dem eigenen Vermögen aufgebracht zu haben.
Das LG hat Beweis erhoben über den behaupteten Anlass für die Zuwendungen der Klägerin sowie über die behaupteten Zuwendungen selbst und über die Höhe des objektiven Mietwertes für die Nutzung des Einfamilienhauses des Beklagten. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme hat es dem Klagebegehren überwiegend stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 114.868,14 EUR verurteilt. Gegen das Urteil des LG hat der Beklagte Berufung eingelegt.
Sein Rechtsmittel hatte Erfolg.
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG stand der Klägerin gegen den Beklagten kein Anspruch auf Erstattung bzw. Rückzahlung ihrer Zuwendungen zu.
Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus § 812 Abs. 1 S. 2 BGB wegen Zweckverfehlung einer etwaigen Schenkung der Klägerin. Für eine Zweckschenkung fehle es schon an einer Erklärung über eine schenkweise Hingabe des Geldes. Eine solche ausdrückliche Erklärung habe die Klägerin nicht dargetan und sei auch von den erstinstanzlich vernommenen Zeugen nicht bekundet worden. Stattdessen hat das OLG der Rechtsprechung des BGH folgend einen inhaltsgleichen Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage geprüft und im Gegensatz zum LG einen Direktanspruch der Klägerin gegen den Schwiegersohn verneint.
Gleichwohl hat es die Beibehaltung der durch die Zuwendung der Klägerin an den Beklagten herbeigeführten Vermögensverhältnisse für unzumutbar gehalten. Im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 12.4.1995 (NJW 1995, 1889 ff.) hat das OLG die vorliegende Konstellation im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung der Kinder gelöst, indem es die Tochter der Klägerin über den Zugewinnausgleich an der Zuwendung teilhaben ließ. Dies geschah dadurch, dass die Zuwendung der Klägerin nach Auffassung des OLG nur bei dem Schwiegersohn in das Endvermögen einzustellen sei.
Hinweis
Ein direkter Anspruch der Schwiegereltern gegen ein Schwiegerkind sollte wegen des hohen Kostenrisikos nur dann ins Auge gefasst werden, wenn Kind und Schwiegerkind Gütertrennung vereinbart haben, da fast alle OLG einen direkten Anspruch nicht zulassen.
Häufig stellt sich im Übrigen bei der Rückgewähr von Zuwendungen der Schwiegereltern ein Problem insoweit, als zunächst festgestellt werden muss, ob die Zuwendungen an das eigene Kind und das Schwiegerkind erfolgten oder ob nur das eigene Kind begünstigt werden sollte. Hier geht die Rechtsprechung des BGH davon aus, dass bei fehlenden Angaben eine Vermutung dafür spricht, dass eine Begünstigung beider Kinder habe erfolgen sollen (BGH in FamRZ 1995, 597).
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 06.05.2009, 4 U 135/08