Leitsatz
Die Eltern von drei minderjährigen Kindern, für die vonseiten des Arbeitsamtes Kindergeldzahlungen erfolgten, hatten anlässlich der Ehescheidung vereinbart, dass der Ehemann Anspruchsberechtigter sein sollte mit der Maßgabe, dass die zu leistenden Beträge auf ein Konto der Ehefrau überwiesen werden sollten.
Aufgrund veränderter Umstände forderte das Arbeitsamt im Jahre 2004 von dem Ehemann die Rückgewähr erbrachter Leistungen für den Zeitraum von Oktober 1999 bis September 2000 für eines der Kinder. Ferner wandte es sich wegen von ihm geleisteter Zahlungen für einen anderen Zeitraum mit der Bitte um Erstattung an die Luxemburger Familienkasse, da die Ehefrau seit dem 1.10.2000 eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit in Luxemburg ausübte.
Der Ehemann nahm die geschiedene Ehefrau in einem Verfahren vor dem LG auf Leistung einer Ausgleichszahlung in Anspruch in Höhe der beiden vom Arbeitsamt gegen ihn erhobenen Forderungen.
Sachverhalt
Aus der im Jahre 2000 geschiedenen Ehe der Parteien waren in den Jahren 1995 bis 1997 drei gemeinsame Kinder A., S. und N. hervorgegangen, für die vonseiten des Arbeitsamtes Kindergeldzahlungen erfolgten. Nach einer übereinstimmenden Erklärung der Eltern sollte der Ehemann Anspruchsberechtigter sein. Dieser wiederum ordnete an, das Geld auf ein Konto der Ehefrau zu überweisen.
Dieser Anordnung kam das Arbeitsamt bis zum Ende des Jahres 2003 nach. Von der Trennung der Parteien im September 1999, in deren Zuge das Kind A. im Haushalt der Ehefrau und die Kinder S. und N. im Haushalt des Klägers aufgenommen wurden, erfuhr es zunächst nicht. Das Arbeitsamt wurde auch nicht darüber informiert, dass die Ehefrau, die ursprünglich in der Anwaltskanzlei ihres Mannes angestellt gewesen war, vom 1.10.2000 an eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit in Luxemburg ausübte.
Das Arbeitsamt forderte mit Bescheid vom 5.8.2004 von dem Ehemann die Rückgewähr der von Oktober 1999 bis September 2000 für das Kind A. erbrachten Leistungen im Gegenwert von insgesamt 1.625,91 EUR. Außerdem wandte es sich unter dem 6.1.2004 wegen der Zahlungen, die von Oktober bis Mai 2003 für alle drei Kinder und die anschließend bis zum September 2003 für A. geflossen waren mit der Bitte um Erstattung an die Luxemburger Familienkasse in Höhe eines Betrages von 16.580,20 EUR. Dieses Verlangen wurde nur in Bezug auf die Jahre 2002 und 2003 erfüllt. Wegen des für die vorangehende Zeit verbleibenden Restbetrages von 7.648,20 EUR berief sich die Familienkasse auf Verjährung. Daraufhin nahm das Arbeitsamt den Ehemann insoweit mit Bescheid vom 25.6.2004 in Anspruch.
Der Ehemann erhob daraufhin Klage und beantragte, seine geschiedene Ehefrau zu einer Ausgleichszahlung von 8.350,11 EUR zu verurteilen. Dieser Betrag entsprach den beiden vom Arbeitsamt gegen ihn erhobenen Forderungen abzüglich eines Betrages von 924,00 EUR, den ihm die Ehefrau von Juli bis September 2003 hatte zukommen lassen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat ein schadensersatzpflichtiges Verhalten der Ehefrau verneint und einen Bereicherungsanspruch des Ehemannes mit der Begründung abgelehnt, dass die Ehefrau das gesamte ausgezahlte Kindergeld nach dem Parteiwillen auch ungeachtet der Scheidung habe erhalten sollen.
Gegen dieses Urteil legte der Ehemann und Kläger Berufung ein und verfolgte seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. Hilfsweise beantragte er Verurteilung seiner geschiedenen Ehefrau zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 7.573,20 EUR zur Freistellung oder Sicherheitsleistung.
Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg.
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG war die Ehefrau verpflichtet, einen Beitrag zu den Belastungen des Ehemannes durch die Rückforderung des Kindergeldes durch das Arbeitsamt zu leisten.
Allerdings teilte das OLG die Auffassung des LG, wonach ein deliktischer Anspruch gegen die Ehefrau ausschied, da sie weder den Kläger noch das Arbeitsamt zu dessen Schaden getäuscht habe. Vielmehr habe sie den Dingen lediglich ihren Lauf gelassen. Sie habe keine Aufklärungspflichten gehabt, die sie verletzt hätte. Der Kläger war über ihre grundsätzliche familiäre und berufliche Situation unterrichtet, dem Arbeitsamt gegenüber war sie nicht informationspflichtig, diese Pflicht traf allein den Kläger, der in dem grundlegenden Kindergeldantrag aus dem Jahre 1995 es persönlich übernommen hatte, "alle Änderungen, die für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung sind, unverzüglich dem Arbeitsamt mitzuteilen".
Das OLG folgt der Auffassung des LG auch insoweit, als es einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte verneinte. Aufgrund der Vereinbarung zwischen den Parteien seien die Leistungen an sie nicht ohne Rechtsgrund erfolgt.
Eine Haftung der Beklagten komme lediglich unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. Der Abrede der Parteien, die Beklagte solle das nunmehr vom Arbeitsamt zurückgeforderte Geld erhalten, lag das Bewusstsein zugrunde, dass es sich nicht um eigene Mittel des Klägers, sondern...