Alexander C. Blankenstein
Kurzbeschreibung
Gem. §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 19 Abs. 2 WEG sind die Wohnungseigentümer berechtigt, weitere Rücklagen zu bilden. In Betracht kommt insbesondere eine Rücklage für solche baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums, die gem. § 21 Abs. 2 WEG mit einer Kostenbeteiligung aller Wohnungseigentümer vorgenommen werden.
WEMoG
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG sind die Wohnungseigentümer berechtigt, neben der Erhaltungsrücklage auch weitere Rücklagen zu bilden. Zu denken ist an eine Liquiditätsrücklage, eine Rücklage für gerichtliche Verfahren sowie – wie hier behandelt – eine Rücklage für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums.
Rücklage
Die Rücklage für bauliche Veränderungen bietet sich an für gemeinschaftliche Baumaßnahmen, die eine Kostenverteilung unter allen Wohnungseigentümern unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 WEG zur Folge haben. Das sind insbesondere solche der energetischen Sanierung der Wohnanlage sowie Maßnahmen, die dem mietrechtlichen Modernisierungsbegriff entsprechen, hierauf aber nicht beschränkt sein müssen, so sie mit einer Mehrheit von 2/3 der Wohnungseigentümer beschlossen werden, die dabei die Mehrheit der Miteigentumsanteile repräsentieren und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind oder deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Bildung einer Rücklage für gemeinschaftliche bauliche Veränderungen
TOP XX: Bildung einer Rücklage für gemeinschaftliche Maßnahmen der baulichen Veränderung
Auf Grundlage der Bestimmungen der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 19 Abs. 2 WEG beschließen die Wohnungseigentümer die Bildung einer Rücklage für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums, die gemäß § 21 Abs. 2 WEG eine Kostenbeteiligung aller Wohnungseigentümer zur Folge haben. Die Rücklagenhöhe wird auf 20,00 EUR je Wohnungs- und Teileigentumseinheit und 5,00 EUR je Garagen-/Stellplatzeinheit pro Monat festgesetzt. Die Beiträge werden Bestandteil der nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG von den Wohnungseigentümern auf Grundlage des Wirtschaftsplans festgesetzten Hausgeldvorschüsse.
Bis zur Beschlussfassung über die Anpassung der Hausgeldvorschüsse sind die vorgenannten Beträge ab dem ________ zusätzlich zu den derzeit auf Grundlage des Beschlusses vom ________ über die Leistung der Hausgeldvorschüsse zu zahlen. Es bleibt den Wohnungseigentümern insoweit freigestellt, ob sie die Zahlungen auf die Rücklage zusammen mit den monatlichen Hausgeldern leisten oder zwei gesonderte Zahlungen vornehmen. Wohnungseigentümer, die ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden entsprechend am 3. Werktag eines jeden Kalendermonats mit den Beiträgen belastet. Wohnungseigentümer, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, haben für einen Zahlungseingang ebenfalls bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats zu sorgen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
______________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.