Alle Rücklagearten außer der Kapitalrücklage entstehen im Rahmen der Innenfinanzierung.
Gewinnrücklagen resultieren aus nicht ausgeschütteten, versteuerten Gewinnen des Geschäftsjahres oder vorangegangener Geschäftsjahre. Sie untergliedern sich in
- gesetzliche Rücklagen,
- Rücklagen für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen,
- Rücklage für Beteiligungserträge, die einer Ausschüttungssperre unterliegen,
- satzungsmäßige Rücklagen und
- andere Gewinnrücklagen.
Für die AG und KGaA ist eine gesetzliche Rücklage i. H. v. 5 % des um einen Verlustvortrag reduzierten Jahresüberschusses zu bilden, bis diese Rücklage zusammen mit der Kapitalrücklage 10 % des Grundkapitals erreicht. Die Unternehmergesellschaft als "Mini-GmbH" ist nach Maßgabe des § 5a Abs. 3 GmbHG zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage verpflichtet.
Für die GmbH existieren keine Rechtsnormen zur verbindlichen Einstellung von Gewinnrücklagen oder zu gesetzlichen Gewinnverwendungsbeschränkungen.
Satzungsmäßige Gewinnrücklagen können gemäß des AktG aufgrund einer satzungsmäßigen Dotierungsverpflichtung zu bilden sein. Der Einstellungsbetrag ist gesetzlich auf max. 50 % des um einen Verlustvortrag und um Zuführungen zur gesetzlichen Rücklage geminderten Jahresüberschusses begrenzt.
Der Posten andere Gewinnrücklagen beinhaltet als Auffangtatbestand alle Gewinnrücklagen, die nicht als gesetzliche Rücklagen, Rücklage für eigene Anteile oder satzungsmäßige Rücklage zu erfassen sind. Andere Gewinnrücklagen werden in erster Linie durch Vorstand und Aufsichtsrat gebildet. Die Anteilseigner können beim Beschluss über die Gewinnverwendung weitere Beträge den freien Rücklagen zuführen oder als Gewinn vortragen. Andere Gewinnrücklagen sind sog. "freie Rücklagen", die z. B. auch für Dividendenzahlungen verwendet werden dürfen.