Leitsatz

Aus Rücksichtnahmepflichten sind Hunde auf dem Grundstück und im Gebäude der Wohnungseigentümergemeinschaft stets angeleint auszuführen

 

Normenkette

§§ 14, 15 Abs. 3 WEG; § 1004 BGB

 

Kommentar

  1. Für Hundehalter besteht stets und generell die Pflicht, Hunde nur angeleint auf dem Gelände und im Gebäude der Wohnungseigentümergemeinschaft auszuführen. Diese Pflicht folgt aus dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot zwischen den Eigentümern und muss nicht erst durch einen Mehrheitsbeschluss begründet werden (vgl. §§ 15 Abs. 3 und 14 Nr. 1 WEG). Es spielt dabei keine Rolle, ob ein Hund gefährlich ist oder ein aggressives Verhalten zeigt, so etwa, wenn er aus irgendwelchen Gründen an Personen hochspringt. Allein die Angst oder Besorgnis der übrigen Eigentümer reicht insoweit für mögliche Belästigungen aus. Ein Anleinzwang wahrt auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip, zumal Hundehaltern das Anleinen ohne weiteres zuzumuten ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine entsprechende Hausordnungsbestimmung existiert. Der Anleinzwang folgt bereits aus dem allgemeinen Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme unter den Wohnungseigentümern. Auch auf entsprechende Beschlussfassung kommt es nicht an. Ebenso ist es kein Gegenargument, dass weitere Hundehalter in der Anlage ihre Hunde unangeleint herumführen. Insoweit kann man sich nicht auf eine "Gleichheit im Unrecht" berufen.
  2. Dass eine Tierhaltung lediglich durch Mehrheitsbeschluss beschränkt werden kann, ist vorliegend keine einschlägige Einschränkung, da hier im Verfahren nicht eine Tierhaltung verboten, sondern ein Anleinzwang begründet werden soll.
Anmerkung

Vgl. insoweit auch die bereits in ETW veröffentlichte Entscheidung des Amtsgerichts München vom 19.9.2011 (485 C 1864/11 = ZMR 2012 S. 307); auch dort wurde der Anspruch auf Anleinzwang unmittelbar aus dem Gesetz abgeleitet; vgl. auch OLG Hamburg, ZMR 1998 S. 584 und ZMR 2008 S. 151).

 

Link zur Entscheidung

AG München, Urteil vom 21.03.2013, 484 C 18498/12 WEG

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