1.2.1 Auswirkungen des Handelsrechts in der Steuerbilanz
Handelsrechtlich zwingend zu bildende Rückstellungen sind auch in der Steuerbilanz zu passivieren, sofern nicht steuerrechtliche Sondervorschriften entgegenstehen. Infolge zahlreicher steuerlicher Sonderregelungen, wie z. B. dem Verbot von Drohverlustrückstellungen, bleibt in der Steuerbilanz nur der Ausweis von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten.
Rein steuerrechtliche Wahlrechte können unabhängig vom handelsrechtlichen Wertansatz ausgeübt werden. Die sog. umgekehrte Maßgeblichkeit findet keine Anwendung.
Handelsrechtliche Wahlrechte bei der Passivierung von Rückstellungen führen in der Steuerbilanz hingegen zu einem Passivierungsverbot.
1.2.2 Nicht abziehbare Aufwendungen
Für steuerlich nicht abziehbare Aufwendungen, wie z. B. einer Geldbuße nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG, darf keine Rückstellung gebildet werden.
1.2.3 Steuerrechtliche Sonderregelungen
Die handelsrechtlichen Pflichtrückstellungen werden steuerrechtlich durch zahlreiche Sondervorschriften in § 5 Abs. 2a – 4b EStG beschränkt:
- Passivierungsaufschub – Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind steuerlich erst zu passivieren, wenn die Einnahmen oder Gewinne tatsächlich entstanden sind;
- Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Rechte dürfen in der Steuerbilanz erst gebildet werden, wenn der Rechtsinhaber entsprechende Ansprüche geltend gemacht hat oder mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist;
- steuerliche Einschränkungen für die Bildung von Jubiläumsrückstellungen;
- steuerliches Ansatzverbot einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften;
- steuerliches Ansatzverbot einer Rückstellung für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten dem Aktivierungsgebot unterliegen.
Eine steuerrechtliche Sondernorm existiert ferner für die Bildung und Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG.