Von einem wirksam zustande gekommenen Mietvertrag kann eine Partei bis zur Überlassung der Mietsache dann zurücktreten, wenn entweder der Rücktritt vertraglich vorbehalten ist oder ein gesetzlicher Rücktrittsgrund vorliegt (§§ 323, 324 BGB). Der letztere Fall ist z. B. gegeben, wenn

  • der Vermieter dem Mieter den Gebrauch nicht rechtzeitig verschafft und
  • eine ihm vom Mieter gesetzte Nachfrist mit Ablehnungsandrohung fruchtlos verstreichen lässt oder
  • die Voraussetzung einer Anfechtung vorliegt.

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