Rz. 73
Die Scheidungsklage muss zwingend die Namen der gemeinsamen Kinder oder ggf. einen Vermerk über das Fehlen von gemeinsamen Kindern enthalten. Haben die Ehegatten bereits im Zuge der Mediation eine Scheidungsvereinbarung getroffen, wird diese ebenfalls mit der Scheidungsklage eingereicht. Der andere Ehegatte kann eine Widerklage einreichen, grundsätzlich bis zum ersten Gerichtstermin, zu dem er ordnungsgemäß geladen wurde, für Gründe, die bis zu jenem Datum vorliegen, so dass die beiden Klagen gleichzeitig verhandelt werden. Beruht die Widerklage auf später eingetretenen Gründen, sieht Art. 917 NZPO weitere Fristen für die Widerklageerhebung vor.
Rz. 74
Grundsätzlich wird in Anwesenheit der Parteien verhandelt. Ausnahmen sind nur gestattet, wenn der Ehegatte eine Freiheitsstrafe absitzt, an einer schweren Krankheit leidet, entmündigt wurde, seinen Aufenthalt im Ausland hat etc.; in solchen Fällen kann der Ehegatte durch einen Anwalt, einen Bevollmächtigten oder ggf. durch den Vormund vertreten werden. Das Gericht hat die Pflicht, in jedem Termin auf eine Versöhnung der Ehegatten hinzuwirken.
Rz. 75
Kinder ab dem Alter von zehn Jahren werden zwingend von dem Gericht angehört (Art. 264 ZGB). Auch kleinere Kinder können angehört werden, wenn das Gericht dies als erforderlich betrachtet. Die Meinung des Kindes wird entsprechend seinem Alter und Urteilsvermögen berücksichtigt.
Falls die Ehegatten gemeinsame Kinder haben, entscheidet das Gericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens von Amts wegen über die Verteilung des Sorgerechts und die Unterhaltspflicht der beiden Eltern sowie über die nach der Scheidung zu führenden Namen. Darüber hinaus kann auf Antrag der Parteien auch bezüglich weiterer Scheidungsfolgen entschieden werden (Umgangsregelung, Nutzung der Wohnung, Schadensersatz etc.).
Rz. 76
Während des Scheidungsverfahrens können sich die Ehegatten jederzeit versöhnen. Dabei werden ggf. bereits entrichtete Gerichtsgebühren rückerstattet. Grundsätzlich endet das Verfahren, sobald einer der Ehegatten verstirbt. Falls jedoch das Scheidungsverfahren wegen des Verschuldens des Beklagten eingeleitet wurde und der Kläger verstirbt, können seine Erben das Verfahren weiterführen. Die Klage wird nur dann vom Gericht zugelassen, wenn das ausschließliche Verschulden des Beklagten festgestellt wird.
Rz. 77
Die NZPO enthält darüber hinaus einige Spezialvorschriften bezüglich der einvernehmlichen Scheidung (Art. 929 ff. NZPO). Praxisrelevant ist dabei insbesondere die Tatsache, dass der Scheidungsantrag nicht zwingend persönlich von den Parteien gestellt werden muss, sondern auch durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten mit einer notariellen Spezialvollmacht oder von einem Anwalt, der persönlich von den beiden Ehegatten bevollmächtigt wurde. Ggf. kann der Antrag auch die Vereinbarung der Parteien bezüglich der Scheidungsfolgen enthalten. Über die Anträge auf einvernehmliche Scheidung wird im Gegensatz zu den anderen Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt. In der Gerichtsverhandlung kann das Gericht, im Falle des fehlenden Einvernehmens bezüglich der Scheidungsfolgen und auf Antrag der Parteien, zunächst sofort rechtskräftig nur über die Scheidung selbst und, sofern einschlägig, über das Sorge- und Unterhaltsrecht für die Kinder entscheiden, um anschließend auch in den Folgesachen durch ein rechtsmittelfähiges Urteil zu entscheiden.
Rz. 78
Für den Ablauf des Verfahrens vor dem öffentlichen Notar und dem Standesamt wird auf die Ausführungen in Rdn 61, 64 verwiesen.