Rz. 24

Die Firma einer S.R.L. muss gem. Art. 36 HRG folgende Bestandteile aufweisen: die Firmenbezeichnung (der Name oder die Firma eines oder mehrerer Gesellschafter kann hintangesetzt werden) sowie die Worte "societate cu răspundere limitată" (rumänisch für "Gesellschaft mit beschränkter Haftung") oder "S.R.L." (Abkürzung für "GmbH"). Die Firma muss sich von bestehenden Firmen unterscheiden; Täuschungen und Verwirrungen sind auszuschließen.

 

Rz. 25

Firmenzusätze wie "ştiinţific" (wissenschaftlich), "Akademie", "Universität", "Schule" oder ähnliche Bezeichnungen sind untersagt (Art. 39 Abs. 2 HRG). Gemäß Art. 39 Abs. 3 HRG bedürfen Firmenzusätze wie "National", "Rumänien", "Rumänisch", "Institut" oder ähnliche Bezeichnungen, die darauf hindeuten, dass die jeweilige Gesellschaft die Merkmale einer Institution von öffentlichem (nationalen oder lokalen) Interesse hat, einer gesonderten Genehmigung durch das Generalsekretariat der Regierung (Secretariatul General al Guvernului).

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