Rz. 42

Das rumänische Gesellschaftsrecht kennt die Vorgesellschaft (siehe Rdn 7). Falls im Namen der Gesellschaft Geschäfte vor Eintragung in das Handelsregister getätigt wurden, haften die Gründer, Vertreter und andere Personen, die im Namen einer in Gründung befindlichen Gesellschaft gehandelt haben, gem. Art. 53 GesG gesamtschuldnerisch und unbeschränkt gegenüber Dritten für Rechtsakte, die mit diesen Dritten auf Rechnung der Gesellschaft abgeschlossen wurden, es sei denn, die Gesellschaft übernimmt diese Rechtsakte nach dem Zeitpunkt der Erlangung ihrer Rechtspersönlichkeit.

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