Rz. 15

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten umfasst auch ein besonderes Wohnrecht des überlebenden Ehegatten in der gemeinsamen Ehewohnung (Art. 973 CCN). Dieses Recht erlischt mit der Nachlassteilung, dauert aber zumindest ein Jahr und verfällt, wenn der überlebende Ehegatte in dieser Zeit wieder heiratet (Art. 973 Abs. 4 CCN).

 

Rz. 16

Erbt er nicht mit Abkömmlingen, so erhält er ebenfalls einen "Voraus" in Form der von den Eheleuten gemeinsam genutzten Möbel und Haushaltsgegenstände.

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