Rz. 10

Das Gesetz Nr. 359/2004 "betreffend die Vereinfachung der Formalitäten für Eintragungen im Handelsregister"[6] ("GVF") sieht vor, dass bei Genehmigung der Eintragung durch das zuständige Handelsregister ein Eintragungszertifikat ausgestellt wird, das die Ordnungsnummer der Gesellschaft beim Handelsregister (număr de ordine la Registrul Comerţului) und den einzigen Eintragungscode der Gesellschaft (cod unic de înregistrare) sowie die EUID-Nummer enthält (Art. 8 GVF). Der einzige Eintragungscode dient der steuerlichen Erfassung der Gesellschaft und wird vom Finanzministerium auf Antrag des Handelsregisters erteilt. Die steuerliche Eintragung erfolgt somit automatisch zum Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister. Der Beschluss des Handelsregisters über die Eintragung der Gesellschaft ist den Antragstellern (in der Regel einem Vertreter der Gesellschafter) zuzustellen und ein Auszug des Beschlusses im Amtsblatt Rumäniens (Monitorul Oficial al României – "MOF") zu veröffentlichen.

 

Rz. 11

Im Rahmen der Eintragung müssen die Geschäftsführer der zu gründenden Gesellschaft beim Handelsregister Erklärungen an Eides statt vorlegen, wonach die Gesellschaft ihre autorisierten Tätigkeiten nicht an ihrem Sitz ausübt oder dass die sanitären, sanitär-veterinären, umwelt- und arbeitsrechtlichen Bedingungen am Sitz und ggf. Nebensitz(en) der Gesellschaft erfüllt sind (Art. 15 GVF). Im Zuge der Eintragung der Gesellschaft bestätigt das Handelsregister auch, dass diese Erklärungen beim Handelsregister eingereicht wurden. Das Handelsregister leitet diese Erklärungen einschließlich der Daten der Gesellschaft an die zuständigen Behörden zur Überprüfung der in der Erklärung genannten Umstände weiter (Art. 17 ff. GVF).

[6] Gesetz Nr. 359/2004 (Legea 359/2004 privind simplificarea formalităţilor la înregistrarea în registrul comerţului a persoanelor fizice, asociaţiilor familiale şi persoanelor juridice, înregistrarea fiscală a acestora, precum şi la autorizarea funcţionării persoanelor juridice, MOF 839/2004) – "GVF".

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