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Für die SRL besteht kein Erfordernis eines Mindeststammkapitals mehr. Ausnahmen hiervon können durch Spezialgesetze geregelt sein (z.B. für Leasinggesellschaften). Das Stammkapital ist in gleich große, nicht teilbare Geschäftsanteile aufzuteilen und zum Zeitpunkt der Gründung zur Gänze einzuzahlen. Nimmt ein Geschäftsführer Tätigkeiten im Namen der Gesellschaft auf, bevor das Stammkapital vollständig eingezahlt wurde, droht eine Geld- oder Haftstrafe (Art. 275 Abs. 1 lit. c GesG).

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