Rz. 23

Art. 1036 CCN bestimmt wie das französische Vorbild (Art. 968 frz. c.c.), dass zwei oder mehr Personen nicht in demselben Testament verfügen können, sei es zugunsten des anderen oder zugunsten eines Dritten. Diese Regelung befand sich im alten CC im Abschnitt zu den Formvorschriften. Daraus wurde von der Rechtsprechung der rumänischen Gerichte abgeleitet, die Wirksamkeit gemeinschaftlicher Testamente sei auch in internationalprivatrechtlicher Hinsicht als Formfrage zu qualifizieren.[3] Das würde vor allem auch der intensiven Verbindung des rumänischen mit dem französischen Recht entsprechen. Daher war ein von einem Rumänen im Ausland errichtetes Testament auch als Teil eines gemeinschaftlichen Testaments wirksam, wenn dieses z.B. nach dem ausländischen Ortsrecht als gemeinschaftliches Testament wirksam errichtet worden war.

[3] So Berthold, Rumänien, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht Kommentar, 1. Aufl. 2010, Länderbericht Rumänien Rn 28, unsicher in Bezug auf die Neuregelung durch den CCN, dort Rn 61.

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