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Für die einvernehmliche gerichtliche Scheidung sieht das ZGB keine Voraussetzungen bezüglich der Ehedauer oder des Alters der Kinder vor. Einzige Voraussetzung ist die Prüfung der freien Einwilligung der Ehegatten zur Scheidung durch das Gericht, wobei die einvernehmliche Scheidung nicht zugelassen werden kann, wenn einer der Ehegatten eine geschäftsunfähige Person ist. Über die Folgesachen müssen sich die Ehegatten nicht zwingend geeinigt haben, sondern darüber kann ein Urteil ergehen (Art. 931 NZPO). Im Zuge des Versuchs der Entlastung der Gerichte werden die Ehegatten verstärkt auf die Möglichkeiten der Mediation hingewiesen.

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