Rz. 65

Für Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Gründungsakt der Gesellschaft nicht die gesetzlich vorgesehenen Angaben oder gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßende Klauseln beinhaltet, oder gesetzliche Voraussetzungen für die Gründung der Gesellschaft nicht erfüllt sind, oder die Gesellschafter die Eintragung der Gesellschaft nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (innerhalb von 15 Tagen ab Unterzeichnung des Gründungsakts) beim Handelsregister beantragen oder Unregelmäßigkeiten bei der Gründung, die nach der Eintragung der Gesellschaft festgestellt und von den Gesellschaftern nicht innerhalb von acht Tagen nach deren Feststellung behoben wurden, haften die Gesellschafter, die Vertreter der Gesellschaft und die ersten Geschäftsführer unbeschränkt und gesamtschuldnerisch (Art. 49 GesG).

 

Rz. 66

Ein Gesellschafter macht sich strafbar, wenn er in Werbeschriften, in öffentlichen Berichten und Aussagen bösgläubig falsche Daten über die Gründung der Gesellschaft oder über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft angibt oder bösgläubig solche Daten ganz oder teilweise verschweigt oder bösgläubig den Gesellschaftern zwecks Verheimlichung der wahren Lage eine falsche Bilanz oder falsche Daten über die wahre wirtschaftliche Lage der Gesellschaft vorlegt (Art. 271 GesG).

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