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Art. 222 GesG regelt, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, falls er nach entsprechender Aufforderung der anderen Gesellschafter seine Stammkapitaleinlage nicht einzahlt oder er während der Zeit, in der er Geschäftsführer ist, einen Betrug gegenüber der Gesellschaft begeht oder die Firma oder das Stammkapital der Gesellschaft in seinem Interesse oder im Interesse eines Dritten missbraucht. In der Lehre hat sich die Meinung verstärkt, dass die Bestimmungen des Gesetzes in dieser Hinsicht demonstrativ wären und ein Gesellschafter daher auch in anderen Fällen aus der Gesellschaft, z.B. im Falle unüberbrückbarer Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern,[18] ausgeschlossen werden könne. Mit Inkrafttreten des neuen Zivilgesetzbuches wird in Art. 1928 ausdrücklich festgehalten, dass ein Gericht auf Antrag eines Gesellschafters aus wichtigem Grund über den Ausschluss eines anderen Gesellschafters entscheiden kann. Ein Gesellschafter, der wirksam aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurde, nimmt als Gesellschafter bis zum Tag seines Ausschlusses aus der Gesellschaft an Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil (Art. 224 GesG). Der ausgeschlossene Gesellschafter ist für die von der Gesellschaft durchgeführten Geschäfte und Operationen gegenüber Dritten bis zum Tag, an dem der Gerichtsentscheid über seinen Ausschluss rechtskräftig ist, verantwortlich (Art. 225 GesG). Gibt es im Zeitpunkt seines Ausschlusses aus der Gesellschaft laufende Geschäfte der Gesellschaft, nimmt der ausgeschlossene Gesellschafter an Gewinn oder Verlust dieser Geschäfte teil und kann seine ihm zustehende Beteiligung an der Gesellschaft erst nach Abschluss dieser laufenden Geschäfte zurückziehen.

[18] Cărpenaru/Piperea/David, Legea societăţilor, Comentariu pe articole, Art. 222 Rn 10.

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