Rz. 64

Die einvernehmliche Scheidung beim Standesamt kann nur dann erfolgen, wenn die Ehegatten keine gemeinsamen Kinder haben, wobei es unerheblich ist, ob die Kinder während der Ehe geboren oder adoptiert wurden. Von dieser Regel gibt es in diesem Fall keine Ausnahme.

 

Rz. 65

Der Antrag wird gemeinsam von den Ehegatten gestellt, ausschließlich persönlich, und muss nicht begründet werden. Die Ehegatten müssen sich außer über die Scheidung selbst nur über den Namen nach der Scheidung geeinigt haben. Nach Ablauf einer 30-tägigen Frist, in der der Antrag zurückgenommen werden kann, müssen die Ehegatten erneut für die Willensbekundung erscheinen. Nach Zulassung des Scheidungsantrags wird eine Scheidungsbescheinigung ausgestellt.

 

Rz. 66

Wird der Scheidungsantrag vom Standesamt nicht zugelassen, haben die Ehegatten kein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung und müssen einen anderen rechtlichen Weg einschlagen. Im Falle einer missbräuchlichen Abweisung des Scheidungsantrags durch den Standesbeamten können die Ehegatten gerichtlich Schadensersatzansprüche geltend machen.

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