I. Überblick

 

Rz. 21

Das neue rumänische ZGB lässt, anders als die Vorgängerregelung, neben dem gesetzlichen Güterstand noch weitere Güterstände zu. Während nach dem zuvor geltenden ZGB die gesetzliche Gütergemeinschaft in der Ausgestaltung als Errungenschaftsgemeinschaft der einzig mögliche eheliche Güterstand war, sind nun auch abweichende vertragliche Regelungen zulässig. Über die praktische Relevanz der neuen Güterstände lässt sich mit Blick auf die verhältnismäßig kurze Geltung der neuen, liberaleren Regelung noch nicht verlässlich Auskunft geben. Mit Blick auf die noch unter dem alten Recht geschlossen Ehen, die jahrzehntelang gewachsene Rechtstradition und die Tatsache, dass die Errungenschaftsgemeinschaft weiterhin der gesetzliche Regelgüterstand ist, wird dieser Güterstand auch künftig die ehelichen Vermögensbeziehungen dominieren. Die nachfolgenden Ausführungen setzen hier daher einen deutlichen Schwerpunkt.

 

Rz. 22

Die EUGüVO[12] (EU) 2016/1103 findet in Rumänien keine Anwendung, da diese Verordnung auch die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1104[13] voraussetzen würde, wobei aber das rumänische Recht eingetragene Partnerschaften grundsätzlich nicht zulässt.

 

Rz. 23

Neben der Errungenschaftsgemeinschaft regelt das neue ZGB die Gütertrennung und den gesetzlichen Rahmen für vom gesetzlichen Güterstand abweichende ehevertragliche Regelungen. Eine Änderung der güterständlichen Regelung während der Ehe ist unter Beachtung besonderer Voraussetzungen möglich.

[12] Die Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24.6.2016 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands.
[13] Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24.6.2016 zur Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften.

II. Die gesetzliche Gütergemeinschaft

1. Grundsätze

 

Rz. 24

Bei der gesetzlichen Gütergemeinschaft handelt es sich um die schon im alten ZGB geregelte Errungenschaftsgemeinschaft, die nun detaillierter ausgestaltet wurde. Die gesetzliche Gütergemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, er ist im ZGB hinsichtlich seiner Ausgestaltung, der Wirkungen und der Auseinandersetzung bei Beendigung der Ehe recht detailliert geregelt (Art. 339 ff. ZGB).

 

Rz. 25

Die Güter, die von jedem der Ehegatten während der gesetzlichen Gütergemeinschaft erworben werden, sind vom Zeitpunkt des Erwerbs an beiden Eheleuten als Miteigentum zugeordnet. Ausschließlich im persönlichen Eigentum des einzelnen Ehegatten stehen dagegen Güter, die durch die gesetzliche Erbfolge oder Schenkung erworben wurden, Güter des persönlichen Gebrauchs sowie Güter, die der Ausübung der beruflichen Tätigkeit des jeweiligen Ehegatten dienen; hiervon ausgenommen sind allerdings wiederum Bestandteile eines Betriebsvermögens, das insgesamt im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten steht.

 

Rz. 26

Besondere Regelungen gelten darüber hinaus für Vermögensrechte des geistigen Eigentums sowie für Versicherungsleistungen oder Schadensersatz für Vermögensschäden, die einem der Eheleute persönlich zugefügt wurden, schließlich auch für solche Güter, Geldbeträge oder sonstige Werte, die ein eigenes Gut des Ehegatten ersetzen, und für die Früchte der eigenen Güter.[14]

 

Rz. 27

Für Arbeitseinkommen und gleichgestellte Einnahmen sowie Beträge aus der Altersversorgung aus der Sozialversicherung und vergleichbare Leistungen gilt, dass diese dann Bestandteil des gemeinsamen Eigentums sind, wenn der zugrunde liegende Zahlungsanspruch während des Bestehens der Gütergemeinschaft fällig wird, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem diese Ansprüche erworben wurden.

[14] Atanasiu/Dimitru/Dobre, Noul Cod Civil, Bukarest 2011, Anmerkungen zu Art. 312–313.

2. Verfügung und Nutzung; Haftung; Verwertung

 

Rz. 28

Jeder Ehegatte kann über seine eigenen Güter grundsätzlich frei verfügen. Hinsichtlich der Zuordnung gilt, dass die Eigenschaft als gemeinsames Gut nicht bewiesen zu werden braucht. Der Beweis, dass es sich um ein eigenes Gut des Ehegatten handelt, kann durch jedes gemäß der rumänischen ZPO zulässige Beweismittel erbracht werden. Um die Beweisführung zu erleichtern, sieht das Gesetz vor, dass für bewegliche Güter, die vor der Heirat erworben wurden, vor der Eheschließung ein Inventar aufzustellen ist. Dieses Inventar kann sowohl privatschriftlich als auch durch einen Notar gefertigt werden. Fehlt ein solches Inventar in Gänze oder erfasst es bestimmte Güter nicht, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass es sich insoweit um gemeinsame Güter handelt.

Hinsichtlich öffentlicher Register über die Zuordnung von Vermögensgütern gilt, dass jeder Ehegatte die Eintragung eines Vermerks beantragen kann, der die Zugehörigkeit zum gemeinsamen Eigentum bescheinigt.

 

Rz. 29

In Bezug auf die gemeinsamen Güter gilt der Grundsatz, dass die Ehegatten diese auch ohne ausdrückliche Zustimmung des anderen Ehegatten nutzen dürfen....

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?