I. Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten
Rz. 7
Nach dem neuen CC bestehen weiterhin vier Erbordnungen (Art. 964 Abs. 1 CC). Angehörige niedrigerer Ordnungen werden durch solche höherer Ordnungen von der Erbfolge ausgeschlossen. Nach dem Vorversterben von Angehörigen nehmen deren Abkömmlinge ihre Position ein (Eintrittsrecht, Art. 966 CCN). Keine Repräsentation erfolgt dagegen für den ausschlagenden Erben, da dieser so behandelt wird, als sei er nie Erbe gewesen. Innerhalb der gleichen Ordnung schließen Angehörige mit einem näheren Verwandtschaftsgrad solche mit einem entfernteren aus.
Rz. 8
Die erste Erbordnung bilden die Abkömmlinge des Erblassers, d.h. dessen Kinder und Kindeskinder (Art. 964 Abs. 1 lit. a CCN). Nichteheliche Kinder erben gleichberechtigt, soweit diese anerkannt wurden oder aber ihre Abstammung durch Gerichtsurteil festgestellt wurde. Sie erben zu gleichen Teilen (Art. 964 Abs. 4 CC). Für adoptierte Kinder gelten keine Besonderheiten; diese werden wie leibliche Kinder behandelt.
Rz. 9
Die zweite Erbordnung bilden die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge (Art. 964 Abs. 1 lit. b CCN). Die Eltern des Erblassers erben gemeinsam mit den Geschwistern. Jeder überlebende Elternteil erhält dabei ein Viertel des Nachlasses (Art. 978 CNN). Sind beide Eltern vorverstorben, so fällt die gesamte Erbschaft den Geschwistern zu (Art. 978 CCN). Vollbürtige Geschwister erben zu gleichen Teilen. Soweit Geschwister mit jeweils nur einem gemeinsamen Elternteil überlebt haben (halbbürtige Geschwister bzw. Stiefgeschwister), werden die Erbteile jeweils nach väterlicher und mütterlicher Linie gesondert ausgerechnet und bei den vollbürtigen Geschwistern ggf. addiert (Art. 981 Abs. 3 CNN).
Rz. 10
In dritter Ordnung erben die weiteren Aszendenten des Erblassers sowie deren Abkömmlinge (Art. 964 Abs. 1 lit. c, 982 CCN). Die Angehörigen dieser Erbordnung erben zu gleichen Teilen. Eine Repräsentation vorverstorbener Aszendenten scheidet in dieser Erbenordnung aus.
Rz. 11
Zur vierten Erbordnung gehören die Seitenverwandten bis zum vierten Grad, also Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen des Erblassers. Eine Repräsentation vorverstorbener Angehöriger scheidet bei diesen beiden Erbordnungen aus. Soweit mehrere Angehörige gleichen Grades vorhanden sind, erben diese zu gleichen Teilen, weiter entfernte Seitenverwandte sind dann gesetzlich nicht mehr erbberechtigt (Art. 982 Abs. 3 CCN).
II. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten
1. Die Erbberechtigung des Ehegatten
Rz. 12
Der überlebende Ehegatte gehört keiner der Ordnungen an, sondern erbt konkurrierend mit und neben diesen. Er erbt zu bestimmten Bruchteilen neben den Verwandten des Erblassers. Voraussetzung der Erbberechtigung ist, dass zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers eine wirksame Ehe besteht. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht erlischt nicht mit Trennung, sondern erst mit rechtskräftiger gerichtlicher Scheidung der Ehe (Art. 970 CCN). Hatte der Erblasser allerdings selber die Scheidung eingeleitet, so entfällt das Erbrecht des überlebenden Ehegatten nachträglich, wenn das von den anderen Erben fortgeführte Scheidungsverfahren damit endet, dass der überlebende Ehegatte vom toten Erblasser alleinschuldig geschieden wird. Die Nichtigkeit der Ehe schließt die Erbberechtigung nicht aus, wenn der überlebende Ehegatte bei Eingehung der Ehe gutgläubig war und die Nichtigkeit vor dem Tod des Erblassers nicht mehr gerichtlich festgestellt wurde.
2. Die Erbquote des Ehegatten
Rz. 13
Die Erbquote des überlebenden Ehegatten richtet sich danach, welchen Erbordnungen die miterbenden Verwandten des Erblassers angehören.
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Neben Angehörigen der ersten Erbordnung (Abkömmlingen) erbt der überlebende Ehegatte ein Viertel (Art. 972 Abs. 1 lit. a CCN). |
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Hinsichtlich der Angehörigen der zweiten Ordnung wird differenziert: Wenn der überlebende Ehegatte zugleich sowohl neben den Eltern oder einem Elternteil als auch neben den Geschwistern des Erblassers bzw. deren Abkömmlingen erbt, so erhält er ein Drittel (Art. 972 Abs. 1 lit. b CCN). |
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Erbt aber neben ihm nur eine einzige der genannten Personengruppen (also nur die Eltern oder nur die Geschwister und deren Abkömmlinge), so beträgt sein Anteil am Nachlass die Hälfte. |
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Neben anderen Verwandten in aufsteigender oder in Seitenlinie beträgt der Anteil des überlebenden Ehegatten dagegen drei Viertel des Nachlasses (Art. 972 Abs. 1 lit. d CCN). |
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Fehlen Verwandte der genannten Ordnungen, so erhält der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass. |
3. Auswirkungen des Ehegüterrechts auf die Nachlassteilung
Rz. 14
Gesetzlicher Güterstand in Rumänien ist die gesetzliche Gütergemeinschaft (sog. Errungenschaftsgemeinschaft, Art. 339 CCN). Danach werden alle während der Ehe von den Ehepartnern erworbenen Vermögensgegenstände gemeinsames Eigentum der Eheleute. Abweichende vertragliche Vereinbarungen von dieser Regelung sind nach der Neuregelung des Familienrechts durch den CCN nun zulässig. Daneben definiert das Gesetz jeweils die Vermögensmassen, die den Eheleuten zu persönlichem Eigentum verbleiben, Art. 340 CCN. Zum Eigengut gehören insbesondere die von den Eheleuten in die Ehe eingebrachten G...