Markus Piuk, Carmen Lupsan
I. Kapitalaufbringung
1. Höhe des einzuzahlenden Kapitals
Rz. 37
Das Stammkapital ist in Art. 11 GesG geregelt. Das Stammkapital ist die Summe der Werte aller Stammeinlagen. Die SRL kennt kein Mindeststammkapital. Das Stammkapital ist im Gründungsakt in RON auszudrücken. Bei Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung müssen die in ausländischer Währung gezeichneten und/oder eingezahlten Stammeinlagen in der jeweiligen ausländischen Währung, aber auch in RON zum jeweiligen Wechselkurs der Nationalbank Rumäniens oder zu einem von den Gesellschaftern zu bestimmenden (nachvollziehbaren) Wechselkurs angegeben werden. Gemäß Art. 16 Abs. 1 GesG ist eine reine Sachgründung ausgeschlossen. Eine Hälfteregel (mindestens die Hälfte des Stammkapitals ist durch bar zu leistende Stammeinlagen aufzubringen) ist nicht vorgesehen. Vielmehr ist die Aufnahme der Geschäftstätigkeit vor vollständiger Leistung der Stammeinlage unzulässig (siehe Rdn 27).
2. Abwicklung der Einzahlung
Rz. 38
Die Einzahlung erfolgt auf das Konto der Gesellschaft bei einer in Rumänien tätigen Bank. Die Einzahlung muss in voller Höhe der übernommenen Stammeinlage geleistet werden. Erst mit Eintragung der Gesellschaft kann über das einbezahlte Stammkapital (durch die Gesellschaft) verfügt werden.
3. Einbringung von Sachen und Rechten
Rz. 39
Neben Bareinlagen können auch Vermögensgegenstände in Form von Sacheinlagen in die Gesellschaft eingebracht werden. Sacheinlagen bestehen in der Übertragung des Eigentumsrechts an unbeweglichen und beweglichen körperlichen und immateriellen Sachen (z.B. Gebäuden, Liegenschaften, industriellen Anlagen, Marken, Lizenzen, Patenten). Forderungen oder Arbeitsleistungen (darunter auch Marketingdienstleistungen oder Know-how) können nicht als Sacheinlage eingebracht werden (Art. 16 Abs. 3 und 4 GesG). Die Höhe der Sacheinlage ist unbeschränkt. Die einzubringenden Sachen und Rechte einschließlich deren Wert und Art der Bewertung sind im Gründungsakt genau zu bezeichnen. Gemäß Art. 13 Abs. 3 GesG ist bei Gesellschaften, die von einem Alleingesellschafter gegründet werden, der Wert der eingebrachten Sacheinlage aufgrund eines Sachverständigengutachtens festzusetzen.
4. Nachweis der Einbringung einer Sache oder eines Rechts
Rz. 40
Als Nachweis über die tatsächliche Einbringung einer Sache dient in der Regel ein Protokoll zwischen dem einbringenden Gesellschafter und der Gesellschaft. Des Weiteren sind Rechnungen, Eigentumstitel betreffend eingebrachte Immobilien (einschließlich Grundbuchauszug) sowie ggf. Sachverständigengutachten beim Handelsregister vorzulegen.
II. Gründerhaftung
1. Einlageverpflichtung
Rz. 41
Die Verpflichtung des Gründers zur Einzahlung der Stammeinlage entsteht im Zeitpunkt des wirksamen Abschlusses des Gründungsakts. Gemäß Art. 65 Abs. 2 GesG ist der Gesellschafter, der seine Stammeinlage verspätet leistet, für den dadurch verursachten Schaden verantwortlich. Im Fall einer Bareinlage schuldet der säumige Gesellschafter gesetzliche Zinsen. Bei Liquidation der Gesellschaft sind die Gesellschafter verpflichtet, ihre nicht vollständig geleisteten Stammeinlagen nachzubringen (Art. 257 GesG).
2. Haftung vor Eintragung im Handelsregister
Rz. 42
Das rumänische Gesellschaftsrecht kennt die Vorgesellschaft (siehe Rdn 7). Falls im Namen der Gesellschaft Geschäfte vor Eintragung in das Handelsregister getätigt wurden, haften die Gründer, Vertreter und andere Personen, die im Namen einer in Gründung befindlichen Gesellschaft gehandelt haben, gem. Art. 53 GesG gesamtschuldnerisch und unbeschränkt gegenüber Dritten für Rechtsakte, die mit diesen Dritten auf Rechnung der Gesellschaft abgeschlossen wurden, es sei denn, die Gesellschaft übernimmt diese Rechtsakte nach dem Zeitpunkt der Erlangung ihrer Rechtspersönlichkeit.
III. Kapitalerhaltung
1. Kapitalschutz
Rz. 43
Gemäß Art. 65 Abs. 1 GesG können die Gesellschafter keine Rückzahlung ihrer Stammeinlage verlangen. Falls nichts anderes im Gründungsakt vorgesehen ist, gehen die Güter, die als Stammeinlage von den jeweiligen Gesellschaftern eingebracht wurden, mit dem Zeitpunkt ihrer Eintragung im Handelsregister ins Eigentum der Gesellschaft über (Art. 65 GesG). Die Stammeinlagen tragen keine Zinsen. Des Weiteren sind die Gesellschafter zur Erstattung von Dividenden verpflichtet, wenn diese in gesetzeswidriger Weise oder entgegen den Bestimmungen des Gründungsakts oder Beschlüssen der Gesellschaft ausgezahlt wurden und die Gesellschaft beweisen kann, dass die jeweiligen Gesellschafter solche Unregelmäßigkeiten gekannt haben oder unter den gegebenen Umständen hätten kennen müssen (Art. 67 GesG). Falls ein Verlust der Nettoaktiva gem. Art. 69 GesG festgestellt wird, muss das Stammkapital wiederhergestellt oder herabgesetzt werden, bevor Gewinnausschüttungen gemacht werden können.
2. Eigenkapitalersetzende Darlehen
Rz. 44
Die Auswirkungen der Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft auf von Gesellschaftern an die Gesellschaft gewährten Darlehen sind im rumänischen Insolvenzgesetz ("IG") geregelt. Hält ein Gesellschafter im Zeitpunkt der Darlehensgewährung an die Gesellschaft zumindest 10 % der Geschäftsanteile oder der Stimmrechte in der Generalversammlung, kann er den Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens im Konkursverfahren nur als Konkursgläubiger niederen Ranges (9. Ranges) geltend machen (Art. 161 Nr...