Markus Piuk, Carmen Lupsan
I. Geschäftsführer
Rz. 91
Die Gesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Die Zahl der Geschäftsführer kann durch Gründungsakt bestimmt werden. Werden mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist die Vertretungsbefugnis festzusetzen (Einzel- oder Gesamtvertretungsbefugnis). Ein Geschäftsführer muss weder rumänischer Staatsbürger sein noch seinen Wohnsitz in Rumänien haben.
II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer
1. Bestellung der Geschäftsführer
a) Das organschaftliche Verhältnis
Rz. 92
Zum Geschäftsführer kann jede geschäftsfähige natürliche Person, auch ein Gesellschafter oder eine juristische Person bestellt werden. Personen, die geschäftsunfähig sind oder wegen Vermögensdelikten durch Vertrauensmissbrauch, Korruptionstatbestände, Unterschlagung, Urkundenfälschung, Steuerhinterziehung, Verbrechen gemäß Gesetz Nr. 129/2019 oder Verbrechen gemäß dem GesG verurteilt worden sind, können nicht zum Geschäftsführer bestellt werden (Art. 731 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GesG). Die Bestellung erfolgt durch Gründungsakt oder durch Beschluss der Generalversammlung.
Rz. 93
Im Fall von dringenden Geschäften, deren Nichterfüllung der Gesellschaft großen Schaden zufügen würde, kann ein nicht alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer die Gesellschaft allein vertreten, falls die übrigen Geschäftsführer nicht handeln können (Art. 76 Abs. 2 GesG). Fällt die Zahl der Geschäftsführer unter die aufgrund Gründungsakts erforderliche Mindestzahl, fallen alle Geschäftsführer aus oder sind die verbliebenen nicht handlungsfähig, muss die Generalversammlung unverzüglich die fehlende Anzahl an Geschäftsführern bestellen.
b) Arbeitsrechtliches Verhältnis
Rz. 94
Grundsätzlich sind die Rechte und Pflichten der Geschäftsführer im Gründungsakt oder in einem zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer geschlossenen Mandatsvertrag geregelt. Die Verhältnisse zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer sind prinzipiell handels- und zivilrechtlicher Natur. Ein Alleingesellschafter kann Angestellter der Gesellschaft sein (Art. 1961 Abs. 3 GesG). Da das GesG keine Regelung darüber enthält, wer die Gesellschaft bei Abschluss dieses Vertrags vertritt, empfiehlt es sich, hierüber eine Regelung in den Gründungsakt aufzunehmen oder einen Generalversammlungsbeschluss zu fassen.
2. Abberufung
Rz. 95
Die Geschäftsführer können jederzeit durch Generalversammlungsbeschluss abberufen werden. Die Gesellschafter können die Abberufung nicht ausschließen, gleichwohl aber Gründe für eine Abberufung definieren. Die Abberufung darf jedoch nicht ohne einen wichtigen Grund oder unangebracht erfolgen. Wird ein Geschäftsführer unbegründet und unangebracht abberufen, hat der jeweilige Geschäftsführer einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Gesellschaft. Ob ein wichtiger Grund für eine Abberufung besteht, ist im Einzelfall zu beurteilen. Grundsätzlich stellen aber eine schwere Pflichtverletzung sowie die Unfähigkeit, die Geschäfte der Gesellschaft ordentlich zu führen und die Gesellschaft zu vertreten, wichtige Gründe dar.
Rz. 96
Da jeder Geschäftsführer auch im Gründungsakt der Gesellschaft eingetragen ist, wird für seine Abberufung die Änderung des Gründungsakts notwendig. Der Beschluss über die Abberufung ist mit Einstimmigkeit zu fassen, falls im Gründungsakt nichts anderes vorgesehen ist.
3. Handelsregistereintragung
Rz. 97
Die Geschäftsführer, deren Vertretungsbefugnisse und alle diesbezüglichen Änderungen sind unverzüglich in das Handelsregister einzutragen.
III. Geschäftsführung
1. Aufgaben der Geschäftsführung
Rz. 98
Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft und vertritt diese nach außen. Außerdem ist er für die Führung der Geschäftsbücher und die interne Aufsicht verantwortlich.
2. Rücktrittsmöglichkeit
Rz. 99
Der Geschäftsführer hat ein Recht zum jederzeitigen Rücktritt. Für die Wirksamkeit des Rücktritts ist die Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung gegenüber der Generalversammlung ausreichend. Die Gesellschaft hat einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem bisherigen Geschäftsführer, falls ihr durch seinen Rücktritt ein Schaden entsteht.
3. Haftung des Geschäftsführers
Rz. 100
Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft für die Nichterfüllung seiner im Gründungsakt, in den Beschlüssen der Generalversammlung oder im Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen. Die Pflichten und die Haftung des Geschäftsführers sind durch die Bestimmungen über den Auftrag und die speziellen Bestimmungen des GesG geregelt (Art. 72 GesG). Alle Geschäftsführer haften solidarisch gegenüber der Gesellschaft für (Art. 73 Abs. 1 GesG)
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die sog. Echtheit der Einlagen auf das Stammkapital der Gesellschaft; |
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das tatsächliche Vorhandensein der ausgeschütteten Dividenden (Art. 67 GesG); |
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das Vorhandensein sowie die ordnungsgemäße Führung der gesetzlich vorgeschriebenen Bücher; |
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die ordnungsgemäße Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung; |
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die strikte Erfüllung der Pflichten gemäß Gesetz und Gründungsakt. |
Rz. 101
Im Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft können die Geschäftsführer u.U. auch gegenüber Gläubigern der Gesellschaft haftbar gemacht werden (Art. 73 Abs. 2 GesG). Ein Geschäftsführer, der ohne ausdrückliche Ermächtigung durch die Generalversammlung (bzw. den Gründungsakt) seine Vertretungsmacht an ei...