Rz. 136

Trotz der zunehmenden praktischen Bedeutung der nichtehelichen Lebensgemeinschaften hat sich der Gesetzgeber der ZGB-Novelle dafür entschieden, diese nicht zu regeln. Laut Gesetz schützt der Staat nur die Familie und unterstützt nur den Abschluss der Ehe und die Entwicklung und Stärkung der Familie. Auch nichteheliche Lebensgemeinschaften, die im Ausland abgeschlossen wurden, unabhängig vom Geschlecht oder der Staatsangehörigkeit der Lebenspartner, werden in Rumänien nicht anerkannt (Art. 277 ZGB).

 

Rz. 137

Die während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erworbenen Güter werden Miteigentum der Lebenspartner, wobei die Vermutung besteht, dass sie gleiche Eigentumsanteile an der Sache haben. Im Falle der Vermögensauseinandersetzung kann diese Vermutung durch Beweise widerlegt werden, wobei im Falle der Güter, die durch ein schriftliches Rechtsgeschäft erworben wurden, nur der Urkundenbeweis zugelassen wird (Art. 634 ZGB).

Lebenspartner schulden sich keinen Unterhalt nach Auflösung der Lebensgemeinschaft und können sich auch nicht im Wege der legalen Erbfolge beerben. Es bleibt selbstverständlich die Möglichkeit einer testamentarischen Erbfolge, allerdings mit den entsprechenden Einschränkungen in Bezug auf die gesetzlichen Erbanteile gewisser Erbenkategorien.

Kinder aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften sind Kindern aus der Ehe gleichgestellt und haben dementsprechend die gleichen Rechte in Bezug auf ihre Eltern.

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