I. Abstammung
Rz. 138
Die Regelungen zu Abstammung und Verwandtschaft finden sich in den Art. 405 ff. ZGB. Das Gesetz unterscheidet zunächst zwischen natürlicher und zivilrechtlicher Verwandtschaft, wobei die Erstere von der Letzteren dadurch abgegrenzt wird, dass im Fall der natürlichen Verwandtschaft mehrere Personen einen gemeinsamen Vorfahren haben.
Rz. 139
Hinsichtlich der Abstammung gilt der Grundsatz, dass die Abstammung von der Mutter durch die Geburt begründet wird. Für die Abstammung vom Vater während der Ehe gilt eine gesetzliche Vermutung dahingehend, dass das Kind von dem Mann abstammt, mit dem die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist. Die Feststellung der Abstammung vom Vater außerhalb einer Ehe erfolgt durch die Vaterschaftsanerkennung oder durch eine gerichtliche Entscheidung. Die Anerkennung der Vaterschaft kann durch einfache Erklärung gegenüber dem Zivilstandsregister, durch notarielle Erklärung oder durch Testament erfolgen. Eine einmal erfolgte Vaterschaftsanerkennung ist unwiderruflich. Eine Anfechtbarkeit der Vaterschaftsanerkennung ist unter bestimmten Umständen gegeben, die dafür maßgebliche Verjährungsfrist beginnt mit der Feststellung des zugrunde liegenden Sachverhalts zu laufen.
Rz. 140
Der Nachweis der Abstammung erfolgt entweder aufgrund der Eintragung im Zivilstandsregister oder durch die Geburtsurkunde, die auf dessen Grundlage ausgestellt wird. Bei während der Ehe geborenen Kindern erfolgt der Nachweis durch die Geburtsurkunde im Zusammenhang mit dem Nachweis des Bestehens der Ehe zum Zeitpunkt der Geburt.
II. Adoption
1. Allgemeines
Rz. 141
Die Regelungen zur Adoption wurden mit der Verabschiedung des neuen Zivilgesetzbuches wieder in dieses integriert und finden sich in den Art. 451 ff. ZGB. Die Regelungen des Adoptionsverfahrens sind dagegen im Gesetz über das Adoptionsverfahren enthalten. Auch für Fälle einer internationalen Adoption gelten besondere Voraussetzungen; deren Abwicklung unterliegt sehr restriktiven Regelungen, die in einem eigenen Abschnitt des Gesetzes über das Adoptionsverfahren geregelt sind. Allein die internationale Adoption an rumänische Staatsbürger mit dem Wohnsitz im Ausland genießt eine weniger restriktive Regelung. Die Adoption erfolgt in einem gerichtlichen Verfahren. Durch die Adoption wird im rechtlichen Sinne die Abstammung zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten sowie die Verwandtschaft zwischen dem Adoptierten und den Verwandten des Adoptierenden begründet.
2. Voraussetzungen
Rz. 142
Die Adoption unterliegt sechs Grundprinzipien, die im Gesetz im Einzelnen ausgeführt sind. Dies sind:
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zunächst das Kindeswohl, |
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die Erforderlichkeit der Pflege und Erziehung des Kindes in einem familiären Umfeld, |
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die Sicherung einer kontinuierlichen Entwicklung und Erziehung des Kindes, wobei dessen ethnische, sprachliche, religiöse und kulturelle Herkunft zu beachten ist, |
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die Informierung des Kindes und die Befolgung seiner Wahl, je nach seinem Alter und seiner Reife, |
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der Grundsatz der raschen Abwicklung aller Verfahrensschritte hinsichtlich des Adoptionsverfahrens, und schließlich |
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die Vertraulichkeit der persönlichen Daten der Adoptierenden sowie der Identität der natürlichen Eltern. |
Rz. 143
Grundsätzlich können nur Minderjährige adoptiert werden. Die Adoption von Volljährigen kommt lediglich dann in Betracht, wenn die zu adoptierende Person von dem Adoptierenden während ihrer Minderjährigkeit aufgezogen wurde.
Rz. 144
Die Adoption verlangt grundsätzlich die Zustimmung der natürlichen Eltern. Das Gericht kann jedoch von ihrer fehlenden Zustimmung absehen, sofern nachweislich ist, dass diese missbräuchlich verweigert wird und die Adoption im Interesse des Kindeswohls ist. Falls ein Elternteil nicht für die Abgabe der Zustimmung ausfindig gemacht werden kann, trotz ausreichender Bemühungen, so ist die Zustimmung des anderen Elternteils ausreichend. Trifft dieser Sachverhalt für beide Elternteile zu, kann die Adoption auch ohne deren Zustimmung abgeschlossen werden (Art. 8 des Gesetzes Nr. 273/2004).
Darüber hinaus ist die Zustimmung der zuständigen Vormundschaftsbehörde, des Adoptierten, wenn dieser das zehnte Lebensjahr schon vollendet hat, des Adoptierenden bzw. auch dessen Ehegatten, wenn die Ehegatten ein Kind gemeinsam adoptieren, erforderlich.
3. Wirkungen
Rz. 145
Die Adoption wird mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung wirksam. Durch die Adoption entsteht Verwandtschaft zwischen dem Adoptierten und dem Adoptierenden sowie zwischen dem Adoptierten und den Verwandten des Adoptierenden. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Adoptierenden und einem adoptierten Kind entspricht dem zu einem natürlichen Kind. Die Verwandtschaft zwischen dem Adoptierten und se...