1. Das holographe Testament

 

Rz. 17

Die Errichtung eines holographen Testaments verlangt gem. Art. 1041 CCN die eigenhändige Niederschrift, Datierung und Unterzeichnung durch den Erblasser. Die handschriftliche Erstellung durch den Verfügenden wird als Authentizitätsmerkmal angesehen, eine maschinenschriftliche Abfassung ist daher nicht zulässig. Die Datierung soll auch ermöglichen, frühere von späteren Verfügungen zu unterscheiden und muss daher so erfolgen, dass aus ihr klar hervorgeht, dass sie sich auf den gesamten Text der Verfügung bezieht. Die Unterschrift ist so anzubringen, dass sie die Erklärung räumlich abschließt; es ist mit Namen und Vornamen zu unterzeichnen. Änderungen können auf der gleichen Urkunde erfolgen, sind jedoch wiederum zu datieren und zu unterzeichnen. Fehlt eines der genannten Formmerkmale, führt dies zur Nichtigkeit des Testaments bzw. des entsprechenden Teils, soweit der Mangel nur eine Änderung oder Ergänzung der Verfügung betrifft.

2. Das öffentliche Testament

 

Rz. 18

Das öffentliche Testament bedarf der Form einer Urkunde durch einen Notar oder eine andere zur Beurkundung gesetzlich ermächtigte Person (Art. 1043 CCN). Dazu erklärt der Verfügende seinen letzten Willen gegenüber dem Notar mündlich. Der Notar erstellt dann eine entsprechende Niederschrift, die er dem Testator vorliest und dem Testator zum Lesen übergibt (Art. 1044 CCN). Der Testator kann dem Notar auch ein Schriftstück mit der letztwilligen Verfügung übergeben, die anschließend verlesen wird. Abschließend wird die Urkunde vom Testator genehmigt und von ihm sowie dem Notar unterschrieben.

 

Rz. 19

Art. 1045 CCN enthält Sonderregelungen für die Beurkundung von Testamenten für Testatoren, die taub, stumm oder blind sind oder die – aus welchem Grund auch immer – das Testament nicht unterschreiben können.

3. Das verschlossene Testament

 

Rz. 20

Als dritte ordentliche Testamentsform sah der alte CC das verschlossene bzw. das geheime Testament vor (Art. 864–867 CC). Der CCN enthält dieses Verfahren nicht mehr. Damit ist diese Testamentsform offenbar abgeschafft worden.

4. Außerordentliche Testamentsformen

 

Rz. 21

Art. 1047 CCN regelt die üblichen Formen der Nottestamente, wie das Militärtestament, die Testamentserrichtung in wegen Seuchengefahr oder aus anderen Gründen von der Außenwelt abgeschnittenen Orten, im Krankenhaus sowie die Testamentserrichtung auf Seeschiffen. Die Abfassung dieser Testamente erfordert regelmäßig die Anwesenheit von zwei Zeugen. Das Testament wird innerhalb von zwei Wochen hinfällig, sobald der Testator wieder in ordentlicher Form hätte testieren können.

5. Auswirkungen von Formmängeln

 

Rz. 22

Die Nichtbeachtung formeller Erfordernisse hat grundsätzlich ipso iure die Nichtigkeit des Testaments zur Folge. Ausgenommen ist der Fall, dass das Testament die Voraussetzungen einer anderen gesetzlichen Testamentsform erfüllt. In diesem Fall erfolgt gem. Art. 1050 CCN eine Heilung.

6. Gemeinschaftliches Testament

 

Rz. 23

Art. 1036 CCN bestimmt wie das französische Vorbild (Art. 968 frz. c.c.), dass zwei oder mehr Personen nicht in demselben Testament verfügen können, sei es zugunsten des anderen oder zugunsten eines Dritten. Diese Regelung befand sich im alten CC im Abschnitt zu den Formvorschriften. Daraus wurde von der Rechtsprechung der rumänischen Gerichte abgeleitet, die Wirksamkeit gemeinschaftlicher Testamente sei auch in internationalprivatrechtlicher Hinsicht als Formfrage zu qualifizieren.[3] Das würde vor allem auch der intensiven Verbindung des rumänischen mit dem französischen Recht entsprechen. Daher war ein von einem Rumänen im Ausland errichtetes Testament auch als Teil eines gemeinschaftlichen Testaments wirksam, wenn dieses z.B. nach dem ausländischen Ortsrecht als gemeinschaftliches Testament wirksam errichtet worden war.

[3] So Berthold, Rumänien, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht Kommentar, 1. Aufl. 2010, Länderbericht Rumänien Rn 28, unsicher in Bezug auf die Neuregelung durch den CCN, dort Rn 61.

7. Widerruf des Testaments

 

Rz. 24

Das Testament kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf erfolgt entweder in ausdrücklicher Form durch Errichtung eines neuen Testaments oder notarielle Urkunde (Art. 1051 Abs. 1 CCN). Der Widerruf durch ein neues Testament greift nur so weit, wie das neue Testament mit dem alten widersprechende oder unvereinbare Bestimmungen enthält. Der Widerruf des Widerrufs führt dazu, dass der Widerruf seine Wirkungen verliert (Art. 1053 Abs. 1 S. 2 CCN), das widerrufene Testament also wieder auflebt.

 

Rz. 25

Der Widerruf kann stillschweigend erfolgen, indem der Testator ein holograph errichtetes Testament zerstört, zerreißt oder Streichungen vornimmt und diese mit einer neuen Unterschrift versieht. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Regelung, wonach auch die Zerstörung des Testaments durch einen Dritten zu seiner Aufhebung führt. Dies gilt unter der Bedingung, dass der Testator davon wusste und in der Lage gewesen wäre, das Testament neu zu errichten.

 

Rz. 26

Ein Vermächtnis gilt darüber hinaus auch dann als widerrufen, wenn der Erblasser den vermachten Gegenstand veräußert (Art. 1068 Abs. 2 CCN).

8. Der Erbvertrag

 

Rz. 27

Gemäß Art. 956 CCN sind – vorbehaltlich einer abweichenden Anordnung – sämtliche Recht...

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