Markus Piuk, Carmen Lupsan
1. Höhe des einzuzahlenden Kapitals
Rz. 37
Das Stammkapital ist in Art. 11 GesG geregelt. Das Stammkapital ist die Summe der Werte aller Stammeinlagen. Die SRL kennt kein Mindeststammkapital. Das Stammkapital ist im Gründungsakt in RON auszudrücken. Bei Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung müssen die in ausländischer Währung gezeichneten und/oder eingezahlten Stammeinlagen in der jeweiligen ausländischen Währung, aber auch in RON zum jeweiligen Wechselkurs der Nationalbank Rumäniens oder zu einem von den Gesellschaftern zu bestimmenden (nachvollziehbaren) Wechselkurs angegeben werden. Gemäß Art. 16 Abs. 1 GesG ist eine reine Sachgründung ausgeschlossen. Eine Hälfteregel (mindestens die Hälfte des Stammkapitals ist durch bar zu leistende Stammeinlagen aufzubringen) ist nicht vorgesehen. Vielmehr ist die Aufnahme der Geschäftstätigkeit vor vollständiger Leistung der Stammeinlage unzulässig (siehe Rdn 27).
2. Abwicklung der Einzahlung
Rz. 38
Die Einzahlung erfolgt auf das Konto der Gesellschaft bei einer in Rumänien tätigen Bank. Die Einzahlung muss in voller Höhe der übernommenen Stammeinlage geleistet werden. Erst mit Eintragung der Gesellschaft kann über das einbezahlte Stammkapital (durch die Gesellschaft) verfügt werden.
3. Einbringung von Sachen und Rechten
Rz. 39
Neben Bareinlagen können auch Vermögensgegenstände in Form von Sacheinlagen in die Gesellschaft eingebracht werden. Sacheinlagen bestehen in der Übertragung des Eigentumsrechts an unbeweglichen und beweglichen körperlichen und immateriellen Sachen (z.B. Gebäuden, Liegenschaften, industriellen Anlagen, Marken, Lizenzen, Patenten). Forderungen oder Arbeitsleistungen (darunter auch Marketingdienstleistungen oder Know-how) können nicht als Sacheinlage eingebracht werden (Art. 16 Abs. 3 und 4 GesG). Die Höhe der Sacheinlage ist unbeschränkt. Die einzubringenden Sachen und Rechte einschließlich deren Wert und Art der Bewertung sind im Gründungsakt genau zu bezeichnen. Gemäß Art. 13 Abs. 3 GesG ist bei Gesellschaften, die von einem Alleingesellschafter gegründet werden, der Wert der eingebrachten Sacheinlage aufgrund eines Sachverständigengutachtens festzusetzen.
4. Nachweis der Einbringung einer Sache oder eines Rechts
Rz. 40
Als Nachweis über die tatsächliche Einbringung einer Sache dient in der Regel ein Protokoll zwischen dem einbringenden Gesellschafter und der Gesellschaft. Des Weiteren sind Rechnungen, Eigentumstitel betreffend eingebrachte Immobilien (einschließlich Grundbuchauszug) sowie ggf. Sachverständigengutachten beim Handelsregister vorzulegen.