Markus Piuk, Carmen Lupsan
1. Geschäftsanteil
Rz. 63
Das Stammkapital einer Gesellschaft ist in gleiche Geschäftsanteile unterteilt (Art. 11 Abs. 1 GesG). Geschäftsanteile dürfen nicht in Form übertragbarer Wertpapiere ausgegeben werden (Art. 11 Abs. 2 GesG). Der Gründungsakt muss Angaben über die Zahl der Geschäftsanteile und deren Verteilung zwischen den Gesellschaftern beinhalten. Da die Ausgabe nur gegen übernommene Stammeinlagen erfolgt, entspricht die Zahl der Geschäftsanteile der Beteiligung der Gesellschafter am Stammkapital. Stimmrechte, Gewinnanteile sowie Anteile an ausgeschütteten Liquidationsüberschüssen werden anteilsmäßig auf Grundlage der Größe der übernommenen Stammeinlage (also auf Grundlage der Zahl der Geschäftsanteile) des Gesellschafters bestimmt.
2. Haftung der Gesellschafter
Rz. 64
Die Gründer (d.h. Gesellschafter) haften grundsätzlich nicht für die Verpflichtungen der Gesellschaft. Eine ausdrücklich normierte Haftung der Gründer gibt es jedoch in einigen Fällen, wie z.B.:
▪ |
im Rahmen der Vorgesellschaft (siehe Rdn 42); |
▪ |
für übernommene – jedoch nicht vollständig geleistete – Einlagen auf das Stammkapital der Gesellschaft; |
▪ |
wenn die beschränkte Haftung der Gesellschaft missbraucht wurde, was insbesondere angenommen wird, wenn über das Vermögen der Gesellschaft wie über eigenes Vermögen verfügt wurde oder das Vermögen der Gesellschaft zum eigenen oder zum Vorteil eines Dritten verwendet wurde in Kenntnis darüber, dass die Gesellschaft dadurch ihre Verbindlichkeiten nicht mehr wird erfüllen können (Art. 2371 Abs. 3 und 4 GesG); |
▪ |
eine solidarische Haftung im Insolvenzfall für Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft, falls die Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft bewirkt haben und dadurch Abgabenverbindlichkeiten uneinbringlich werden (Art. 27 Steuerverfahrensgesetzbuch), oder |
▪ |
im Falle der Insolvenz der Gesellschaft, falls sie den Insolvenzzustand verursacht haben (siehe Rdn 136). |
a) Falsche Angaben
Rz. 65
Für Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Gründungsakt der Gesellschaft nicht die gesetzlich vorgesehenen Angaben oder gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßende Klauseln beinhaltet, oder gesetzliche Voraussetzungen für die Gründung der Gesellschaft nicht erfüllt sind, oder die Gesellschafter die Eintragung der Gesellschaft nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (innerhalb von 15 Tagen ab Unterzeichnung des Gründungsakts) beim Handelsregister beantragen oder Unregelmäßigkeiten bei der Gründung, die nach der Eintragung der Gesellschaft festgestellt und von den Gesellschaftern nicht innerhalb von acht Tagen nach deren Feststellung behoben wurden, haften die Gesellschafter, die Vertreter der Gesellschaft und die ersten Geschäftsführer unbeschränkt und gesamtschuldnerisch (Art. 49 GesG).
Rz. 66
Ein Gesellschafter macht sich strafbar, wenn er in Werbeschriften, in öffentlichen Berichten und Aussagen bösgläubig falsche Daten über die Gründung der Gesellschaft oder über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft angibt oder bösgläubig solche Daten ganz oder teilweise verschweigt oder bösgläubig den Gesellschaftern zwecks Verheimlichung der wahren Lage eine falsche Bilanz oder falsche Daten über die wahre wirtschaftliche Lage der Gesellschaft vorlegt (Art. 271 GesG).
b) Ausschluss eines Gesellschafters
Rz. 67
Art. 222 GesG regelt, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, falls er nach entsprechender Aufforderung der anderen Gesellschafter seine Stammkapitaleinlage nicht einzahlt oder er während der Zeit, in der er Geschäftsführer ist, einen Betrug gegenüber der Gesellschaft begeht oder die Firma oder das Stammkapital der Gesellschaft in seinem Interesse oder im Interesse eines Dritten missbraucht. In der Lehre hat sich die Meinung verstärkt, dass die Bestimmungen des Gesetzes in dieser Hinsicht demonstrativ wären und ein Gesellschafter daher auch in anderen Fällen aus der Gesellschaft, z.B. im Falle unüberbrückbarer Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern, ausgeschlossen werden könne. Mit Inkrafttreten des neuen Zivilgesetzbuches wird in Art. 1928 ausdrücklich festgehalten, dass ein Gericht auf Antrag eines Gesellschafters aus wichtigem Grund über den Ausschluss eines anderen Gesellschafters entscheiden kann. Ein Gesellschafter, der wirksam aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurde, nimmt als Gesellschafter bis zum Tag seines Ausschlusses aus der Gesellschaft an Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil (Art. 224 GesG). Der ausgeschlossene Gesellschafter ist für die von der Gesellschaft durchgeführten Geschäfte und Operationen gegenüber Dritten bis zum Tag, an dem der Gerichtsentscheid über seinen Ausschluss rechtskräftig ist, verantwortlich (Art. 225 GesG). Gibt es im Zeitpunkt seines Ausschlusses aus der Gesellschaft laufende Geschäfte der Gesellschaft, nimmt der ausgeschlossene Gesellschafter an Gewinn oder Verlust dieser Geschäfte teil und kann seine ihm zustehende Beteiligung an der Gesellschaft erst nach Abschluss dieser laufenden Geschäfte zurückziehen.