Rz. 21

Das neue rumänische ZGB lässt, anders als die Vorgängerregelung, neben dem gesetzlichen Güterstand noch weitere Güterstände zu. Während nach dem zuvor geltenden ZGB die gesetzliche Gütergemeinschaft in der Ausgestaltung als Errungenschaftsgemeinschaft der einzig mögliche eheliche Güterstand war, sind nun auch abweichende vertragliche Regelungen zulässig. Über die praktische Relevanz der neuen Güterstände lässt sich mit Blick auf die verhältnismäßig kurze Geltung der neuen, liberaleren Regelung noch nicht verlässlich Auskunft geben. Mit Blick auf die noch unter dem alten Recht geschlossen Ehen, die jahrzehntelang gewachsene Rechtstradition und die Tatsache, dass die Errungenschaftsgemeinschaft weiterhin der gesetzliche Regelgüterstand ist, wird dieser Güterstand auch künftig die ehelichen Vermögensbeziehungen dominieren. Die nachfolgenden Ausführungen setzen hier daher einen deutlichen Schwerpunkt.

 

Rz. 22

Die EUGüVO[12] (EU) 2016/1103 findet in Rumänien keine Anwendung, da diese Verordnung auch die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1104[13] voraussetzen würde, wobei aber das rumänische Recht eingetragene Partnerschaften grundsätzlich nicht zulässt.

 

Rz. 23

Neben der Errungenschaftsgemeinschaft regelt das neue ZGB die Gütertrennung und den gesetzlichen Rahmen für vom gesetzlichen Güterstand abweichende ehevertragliche Regelungen. Eine Änderung der güterständlichen Regelung während der Ehe ist unter Beachtung besonderer Voraussetzungen möglich.

[12] Die Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24.6.2016 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands.
[13] Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24.6.2016 zur Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften.

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