Rz. 102
Im Innenverhältnis der Ehegatten endet der Güterstand in der Regel mit der Einreichung des Scheidungsantrags (Art. 385 ZGB). Ausnahmsweise kann das Familiengericht bzw. auch der Notar oder das Standesamt auf Antrag eines oder beider Ehegatten feststellen, dass der Güterstand bereits zu einem früheren Zeitpunkt endete, d.h. zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Trennung. Im Verhältnis zu Dritten gilt der Güterstand nur bei Einhaltung der Publizitätsvorschriften als beendet.
Rz. 103
Die Folgen der Güterstandsbeendigung unterscheiden sich je nachdem, ob die Ehegatten einen getrennten oder einen gemeinsamen Güterstand vereinbart hatten. Im ersten Fall muss selbstverständlich keine Auseinandersetzung des Güterstandes stattfinden, und die ab diesem Zeitpunkt erworbenen Güter werden nach wie vor als Eigentum eines der beiden Ehegatten erworben.
Rz. 104
Im Gegensatz dazu wird im zweiten Fall, also nach Beendigung des gemeinsamen Güterstandes, eine Auseinandersetzung (Liquidation) des Güterstandes erfolgen. Dabei erfolgt die Vermögensteilung grundsätzlich nach den allgemeinen Kriterien der Teilung, vorgesehen in Art. 998 ZPO.
Rz. 105
Das ZGB bringt eine Klarstellung im Verhältnis zur vorherigen Regelung in Bezug auf die Einbringung eines gemeinsamen Eigentums in eine Gesellschaft (Art. 349 ZGB). Dies kann nur mit dem schriftlich erteilten Einverständnis des anderen Ehegatten geschehen, ansonsten ist das Rechtsgeschäft anfechtbar (mit Ausnahme der Anteile an börsennotierten Gesellschaften, in deren Fall der Ehegatte, der seine Zustimmung nicht erteilt hat, nur eine Forderung gegenüber dem anderen Ehegatten hat). Geschäftsanteile, welche durch die Einbringung eines gemeinsamen Gutes eingezahlt bzw. erworben wurden, gelten als gemeinsames Eigentum und werden entsprechend geteilt, auch wenn die Rechte in der Gesellschaft – einschließlich der Veräußerung der Anteile – nur der Ehegatte mit Gesellschafterstellung ausübt. Bei der Teilung dieser Güter, die nur von einem Ehegatten gehalten werden, kann auch dem anderen Ehegatten die Gesellschafterstellung anerkannt werden, sofern diesbezüglich seine Willensäußerung besteht. In diesem Fall erhält jeder Ehegatte die Gesellschafterstellung für die Anteile, die ihm für 50 % des Güterwertes zustehen, falls die Ehegatten diesbezüglich keine gesonderte Vereinbarung getroffen haben. Die nach der Teilung zugesprochenen Anteile werden zu eigenen Gütern eines jeden Ehegatten.
Rz. 106
Es tritt auch dahingehend eine Änderung ein, dass ab jenem Zeitpunkt die Vermutung des gemeinsamen Eigentums nicht mehr besteht, sodass jeder Ehegatte Eigentum an den Gegenständen erwirbt. Für Ausgaben, die die Ehegatten nach dem Zeitpunkt der Beendigung für die gemeinsamen Verbindlichkeiten tätigen, haben sie nur eine Forderung in der Höhe des für den anderen entrichteten Anteils, aber kein gemeinsames Eigentum an den Gegenständen. Die bereits gemeinsam erworbenen Güter bleiben allerdings in ihrem gemeinsamen Eigentum, bis ihre jeweiligen Anteile ermittelt werden.
Rz. 107
Zum Schutz des jeweiligen Ehegatten sieht das ZGB in Art. 386 vor, dass alle Rechtsgeschäfte, die von einem Ehegatten nach Einreichung des Scheidungsantrags zum Nachteil des anderen Ehegatten abgeschlossen wurden, anfechtbar sind.
Rz. 108
Die Auseinandersetzung im Falle eines gemeinsamen Güterstandes kann entweder vor, gleichzeitig oder nach der Scheidung erfolgen. In der Regel erfolgt diese durch eine notariell beurkundete Vereinbarung der Parteien; kann diese jedoch nicht herbeigeführt werden, wird durch gerichtliches Urteil darüber entschieden. Dabei kann die teilweise oder vollständige Auseinandersetzung während der Ehe sowohl unmittelbar und auf eine allgemein begründete Entscheidung der Ehegatten basierend erfolgen, aber auch mittelbar als Folge eines gerichtlichen Antrags zur Änderung des gemeinsamen Güterstandes, nämlich dann, wenn ein Ehegatte durch die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte die vermögensrechtlichen Interessen der Familie bedroht.
Rz. 109
Bei der Auseinandersetzung der gesetzlichen Gütergemeinschaft besteht grundsätzlich die Vermutung, dass die Anteile der Ehegatten beim Erwerb der gemeinsamen Güter gleich waren, und die Ausnahme muss nachgewiesen werden. Im Falle der vertraglichen Gütergemeinschaft werden selbstverständlich die von den Parteien vereinbarten Anteile in Rechnung genommen.