Rz. 111

Unter folgenden gesetzlich geregelten Voraussetzungen kann der unterhaltsbedürftige Ehegatte nachehelichen Unterhalt vom geschiedenen Ehegatten erhalten (Art. 389 ZGB):

der geschiedene Ehegatte ist wegen einer Leistungsunfähigkeit, die vor oder während der Ehe eingetreten ist, unterhaltsbedürftig. Ausnahmsweise steht ihm der nacheheliche Unterhalt auch dann zu, wenn binnen eines Jahres nach der Scheidung wegen eines während der Ehe liegenden Grundes die Leistungsunfähigkeit eintritt;
die Scheidung wurde nicht aus Verschulden des unterhaltsbedürftigen Ehegatten ausgesprochen; ausnahmsweise wird ihm jedoch auch in diesem Fall Unterhalt gewährt, allerdings nur für die Dauer von einem Jahr.
 

Rz. 112

Die Höhe des Unterhalts wird nach der finanziellen Bemittelung des unterhaltsschuldigen geschiedenen Ehepartners und dem Unterhaltsbedarf des Empfängers berechnet, allerdings wird der Betrag nicht ein Viertel des Nettoeinkommens des Schuldners überschreiten. Wird der nacheheliche Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten und die Kinder zusammen berechnet, so darf der Gesamtbetrag nicht die Hälfte des Nettoeinkommens überschreiten.

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