Rz. 59
Bei einer Mehrzahl von Erben tritt eine Erbengemeinschaft ein. Diese bildet keine gesamthänderische Gemeinschaft, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft, für die die Vorschriften des Sachenrechts entsprechend gelten (Art. 1143 Abs. 2 CCN). Jeder Miterbe kann jederzeit die Teilung der Erbengemeinschaft verlangen, und zwar selbst dann, wenn aufgrund einer Vereinbarung oder aufgrund einer testamentarischen Anordnung die Teilung ausgeschlossen ist (Art. 1143 Abs. 1 CCN).
Rz. 60
Die Teilung kann einvernehmlich erfolgen (Art. 1144 CCN). Die Teilungsvereinbarung bedarf keiner besonderen Form. Befinden sich im Nachlass aber Immobilien, so bedarf die Teilung der notariellen Beurkundung. Die Teilungsklage kann, wie das Teilungsverlangen selbst, durch jeden der Miterben erhoben werden. Zuständig ist das Nachlassgericht, i.d.R. das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers.
Rz. 61
Zwischen den Abkömmlingen und dem Ehegatten des Erblassers findet zunächst eine Ausgleichung lebzeitiger Schenkungen des Erblassers statt. Ausgenommen hiervon sind aber solche Schenkungen, bei denen der Erblasser den Erben von der Ausgleichung befreit hat (Art. 1146, 1150 Abs. 1 lit. a CCN). Ebenfalls ausgenommen sind entgeltliche Zuwendungen (auch wenn sie nur scheinbar entgeltlich sind), übliche Gelegenheitsgeschenke, belohnende Schenkungen, Hochzeitsgeschenke, Zuwendungen zum Unterhalt oder zur Ausbildung etc. Auch sind nur solche Schenkungen ausgleichungspflichtig, die der Erbe persönlich erhalten hat. Der Enkel ist also für eine Zuwendung an seinen Elternteil nicht ausgleichungspflichtig, wenn er aufgrund eigener Berufung und nicht im Wege der Repräsentation zur Erbfolge berufen ist (Art. 1149 CCN). Ausgleichungsberechtigt sind der Ehegatte und die Abkömmlinge, auf eine spezielle Klage hin auch deren Gläubiger (Art. 1148 CCN).
Rz. 62
Anschließend erfolgt die Begleichung der Schulden. Diese geht ausschließlich zu Lasten der Erben, der Universalvermächtnisnehmer und der Quotenvermächtnisnehmer (Art. 1155 Abs. 1 CCN). Die Begünstigten eines Stückvermächtnisses haften also nicht und werden durch die Nachlassschulden auch nicht belastet.
Rz. 63
Wie im französischen Recht entfaltet auch im rumänischen Erbrecht die Teilung Rückwirkung zum Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft, d.h., jeder Miterbe wird so gestellt, als hätte er die ihm infolge der Teilung zugeordneten Gegenstände bereits zum Todeszeitpunkt des Erblassers von diesem erhalten. Daher lässt das Gesetz grundsätzlich zu, dass Mitglieder einer Erbengemeinschaft über Nachlassgegenstände auch schon vor der Teilung verfügen; diese Verfügung steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass der Gegenstand, den die Verfügung betrifft, bei der Vornahme der Teilung auch tatsächlich dem Verfügenden zufällt; anderenfalls wird die betreffende Verfügung erst mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten wirksam.