Rz. 131

Das sachlich zuständige Gericht für sämtliche Folgesachen der Scheidung ist das Amtsgericht, auch unabhängig vom Gesamtwert der Güter bei einer Liquidierung der Gütergemeinschaft. Die territoriale Zuständigkeit bestimmt sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten. Umfasst die Gütergemeinschaft auch Immobilien, so ist das Gericht, in dessen Bezirk die Immobilie liegt, ausschließlich zuständig.

In erster Instanz werden in der Regel alle Sachen in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt (Art. 213 NZPO). In den Rechtsmittelinstanzen wird nur dann in öffentlicher Sitzung verhandelt, wenn sich dies als erforderlich zeigt (Art. 240 NZPO). Auch wenn grundsätzlich eine Sache in öffentlicher Sitzung zu verhandeln wäre, kann davon abgesehen werden, sofern z.B. das Interesse eines Kindes gewahrt werden soll.

 

Rz. 132

In den Verfahren über die Liquidierung der Gütergemeinschaft wird die Gerichtsgebühr nach dem Gesamtwert der Güter berechnet.

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