Markus Piuk, Carmen Lupsan
I. Allgemeines
Rz. 129
Das IG regelt zwei Verfahren, die dem Schuldner, der sich in Zahlungsschwierigkeiten (dificultate financiara) befindet, zur Verfügung stehen, um die Insolvenz zu vermeiden: das sog. Ad-Hoc-Mandat (mandatul ad-hoc) und den präventiven Gläubigervergleich (concordatul preventiv). Ein Schuldner befindet sich in Zahlungsschwierigkeiten, wenn er zwar seine fälligen Forderungen erfüllt oder erfüllen kann, aber kurzfristig nicht über ausreichende Liquidität verfügt und/oder langfristig einen so hohen Überschuldungsgrad hat, dass die Erfüllung der vertraglichen Verbindlichkeiten durch die zur Verfügung stehenden Mitteln unwahrscheinlich erscheint (Art. 5 Nr. 27 IG). Der Schuldner hat grundsätzlich das Recht, zwischen den beiden Verfahren zu wählen, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen für den präventiven Gläubigervergleich nicht (siehe Rdn 131).
Rz. 130
Das Verfahren für das Ad-Hoc-Mandat wird durch Antrag des Schuldners an den Präsidenten des zuständigen Landgerichts eingeleitet. Ziel des Ad-Hoc-Mandats ist es, eine Vereinbarung des Schuldners mit einem oder mehreren Gläubigern zu bewirken, um die Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners zu überbrücken. Dafür wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der innerhalb von 90 Tagen ab Bestellung eine Vereinbarung zwischen dem Schuldner und den Gläubigern erreichen soll.
Rz. 131
Das Verfahren des präventiven Gläubigervergleichs steht einem Schuldner nur offen, sofern (1) der Schuldner innerhalb der letzten drei Jahre kein solches Verfahren erfolglos eingeleitet hat, (2) keine rechtskräftige Verurteilung gegen den Schuldner oder dessen Geschäftsführer wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte (z.B. Vermögensdelikte, Fälschungen, Korruptionstatbestände, Steuerhinterziehung) vorliegt und (3) die Gesellschafter/Geschäftsführer nicht gemäß Art. 169 IG (Haftung für den Eintritt der Insolvenz) zur Haftung für Verbindlichkeiten des Schuldners herangezogen wurden (Art. 16 IG). Innerhalb von 30 Tagen ab seiner Bestellung durch das zuständige Gericht hat der Insolvenzverwalter zusammen mit dem Schuldner die Gläubigerliste und den Vergleichsvorschlag vorzubereiten. Der Vergleichsvorschlag hat unter anderem Informationen betreffend die Aktiva/Passiva des Schuldners, die Gründe für die Zahlungsschwierigkeiten und Maßnahmen, die dagegen getroffen wurden, sowie einen Sanierungsplan zu enthalten (Art. 24 IG). Die Frist für die Erfüllung der Verbindlichkeiten gemäß dem Gläubigervergleich beträgt 24 Monate ab der gerichtlichen Bestätigung des Gläubigervergleichs durch einen Vollstreckungstitel und kann einmalig um weitere 12 Monate verlängert werden. Im ersten Jahr müssen Forderungen im Wert von mindestens 20 % der Verbindlichkeiten gemäß dem abgeschlossenen Gläubigervergleich durch den Schuldner beglichen werden. Das zuständige Gericht entscheidet mit Beschluss über die Erfüllung des Gläubigervergleichs oder dessen Scheitern.
Rz. 132
Das IG unterscheidet zwischen Konkurs und Reorganisation. Während der Konkurs auf die Beendigung der Gesellschaft abzielt, ist Ziel einer Reorganisation, die Tätigkeit des Schuldners auf eine neue Grundlage zu stellen und die notwendigen Geldmittel für die Zahlung der Schulden entsprechend dem Reorganisationsplan an die Gläubiger sicherzustellen. Die Reorganisation wird entweder durch Restrukturierung der Tätigkeiten des Schuldners durch bestimmte wirtschaftliche, finanzielle, organisatorische und rechtliche Maßnahmen oder durch Veräußerung von Gütern aus dem Vermögen des Schuldners (bis zur Deckung der Gläubigerforderungen) durchgeführt.
II. Konkursgründe
Rz. 133
Konkursgründe sind Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Falls die Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig ist, müssen die Geschäftsführer der Gesellschaft spätestens 30 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens beim Landgericht, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat, beantragen (Art. 66 Abs. 1 IG).
Rz. 134
Ein Gläubiger der Gesellschaft kann einen Konkursantrag stellen, wenn die Insolvenz der Gesellschaft vermutet wird (Art. 70 Abs. 1 IG). Dies ist der Fall, wenn eine fällige Forderung des Gläubigers mehr als 60 Tage nicht bezahlt wurde oder bewiesen wird, dass der Schuldner bestehende Forderungen bei Fälligkeit aus den vorhandenen Mitteln nicht wird zahlen können (Art. 5 Punkt 29 a IG).
Rz. 135
Voraussetzung für die Beantragung des Konkurses sowohl durch den Schuldner als auch durch den Gläubiger ist das Bestehen einer Forderung in Höhe von mindestens 50.000 RON (ca. 10.200 EUR).
III. Haftung
Rz. 136
Im Falle des Konkurses der Gesellschaft haften die Gesellschafter grundsätzlich nur bis zur Höhe der durch sie übernommenen Stammeinlage. Nach Art. 169 IG haften die Mitglieder der Leitungsorgane (Geschäftsführer, Direktoren, Zensoren etc.) sowie andere Personen, die den Insolvenzzustand herbeigeführt haben (somit grundsätzlich auch die Gesellschafter), persönlich, falls sie den Konkurs der Gesellschaft wie folgt herbeigeführt haben: