Rz. 43

Die güterstandsbezogenen Regelungen des Ehevertrages können auch nach der Heirat verändert werden. Die Änderung hat grundsätzlich durch eine gemeinsam beschlossene Anpassung des Ehevertrages zu erfolgen, kann im Ausnahmefall jedoch auch auf gerichtlichem Wege vorgenommen werden.

 

Rz. 44

Für die vertragliche Änderung gilt, dass diese frühestens nach Ablauf eines Jahres nach der Eheschließung möglich ist. Der bestehende Güterstand kann dabei unter Beachtung der auch für die Neubegründung der Güterstände geltenden Regelungen abgeändert werden. Soweit durch die Änderung Interessen von Gläubigern betroffen sind, können diese innerhalb eines Jahres gerichtlich gegen die Änderung vorgehen. Die dafür maßgebliche Frist beginnt mit der Kenntnis des jeweiligen Gläubigers von der Änderung des Güterstandes zu laufen, spätestens jedoch mit der Bekanntmachung der Änderung im Güterstandsregister. Werden die Änderungen jedoch in der Absicht vorgenommen, bestimmte Gläubiger zu benachteiligen, können diese ohne Beachtung einer Frist jederzeit geltend machen, dass die Änderungen ihnen gegenüber nicht wirksam sind.

 

Rz. 45

Eine gerichtliche Änderung des Güterstandes kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Einer der Ehegatten kann dann die gerichtliche Gütertrennung beantragen, wenn die Ehegatten im Güterstand der gesetzlichen, ggf. auch vertraglich modifizierten, Gütergemeinschaft leben und der andere Ehegatte Handlungen vornimmt, die die vermögensrechtlichen Interessen der Familie gefährden. Durch Gerichtsurteil wird dann die Beendigung der Gütergemeinschaft verfügt, nachfolgend finden dann die Bestimmungen über die Gütertrennung Anwendung. Die Wirkungen der Gütertrennung treten zwischen den Eheleuten grundsätzlich ab Antragstellung ein, es sei denn, das Gericht verfügt auf Antrag eines der Ehegatten, dass diese erst mit der Verfügung der Gütertrennung durch das Gericht Wirkung erlangen.

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