Rz. 92
In Rumänien als EU-Mitgliedstaat findet die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesache und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (sog. Brüssel IIa-Verordnung) Anwendung; insofern wird auf die Ausführungen in § 1 in diesem Werk verwiesen.
Rz. 93
In Bezug auf die Anerkennung eines Scheidungsurteils, welches in einem Staat, auf den die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 nicht anwendbar ist, verkündet wurde, finden die Bestimmungen des rumänischen internationalen Privatrechts, enthalten in der NZPO (Art. 1095 ff.) Anwendung. Gemäß der NZPO kann die Anerkennung der letztgenannten Scheidungen entweder von Rechts wegen oder durch gerichtliche Entscheidung erfolgen.
1. Anerkennung von Rechts wegen
Rz. 94
Ausländische Urteile werden von Rechts wegen anerkannt, wenn
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sie sich auf den persönlichen Stand der Staatsangehörigen des Staates, in dem sie verkündet wurden, beziehen oder |
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sie in einem Drittstaat verkündet wurden, sofern sie zunächst in den Angehörigkeitsstaaten der Parteien anerkannt wurden oder, mangels dieser Anerkennung, sofern sie aufgrund eines nach dem rumänischen internationalen Privatrecht als anwendbar geltenden Recht verkündet wurden, nicht gegen den ordre public des rumänischen internationalen Privatrechts verstoßen und das Recht auf rechtliches Gehör gewährt wurde. |
2. Gerichtliche Anerkennung
Rz. 95
Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung von Rechts wegen nicht erfüllt, so kann eine gerichtliche Anerkennung herbeigeführt werden. Folgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt werden:
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das Urteil ist rechtskräftig gemäß dem Recht des Staates, in dem es verkündet wurde; |
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das verkündende Gericht war gemäß der lex fori zuständig, ohne dass diese Zuständigkeit ausschließlich auf der Anwesenheit des Beklagten oder seiner Güter ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verfahren in dem Staat des Gerichtssitzes begründet wäre; |
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zwischen Rumänien und dem Staat des ausländischen verkündenden Gerichts muss die Gegenseitigkeit hinsichtlich der Anerkennung der Urteile gewährleistet sein. |
Rz. 96
Darüber hinaus muss das rumänische Gericht überprüfen, ob der unterliegenden Partei sowohl die Ladung für die Gerichtsverhandlung über die Tatsachen als auch die Klageschrift mit angemessenem Vorlauf für die Klageerwiderung zugestellt wurden, und dass ihr die Möglichkeit zur Verteidigung und für das Einlegen von Rechtsmitteln gegen das Urteil gewährt wurde.
Rz. 97
Die fehlende Rechtskraft des ausländischen Urteils, abgeleitet aus der fehlenden Ladung des Beteiligten, der infolgedessen nicht am Verfahren vor dem ausländischen Gericht beteiligt war, kann nur von diesem selbst gerügt werden.
Rz. 98
Das rumänische Gericht kann die Anerkennung abweisen (Art. 1097 NZPO), sofern die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt sind und zusätzlich u.a., wenn
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die Scheidung bereits von den rumänischen Gerichten, auch wenn nicht rechtskräftig, entschieden wurde oder falls das Verfahren vor diesen Gerichten zum Zeitpunkt der Anrufung des ausländischen Gerichts anhängig war; |
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das Urteil unvereinbar ist mit einem anderen ausländischen Urteil, das in Rumänien anerkannt werden könnte. |
Das rumänische Gericht kann von der Anerkennung absehen, wenn das angewendete Recht nicht dem anwendbaren Recht nach den rumänischen internationalen Privatrechtsregelungen entspricht, und wenn nach diesen eine andere Entscheidung ergangen wäre.
Rz. 99
Wird die Anerkennung in einem selbstständigen Verfahren angestrebt, so bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem Wohnsitz der Person, die das ausländische Urteil nicht anerkennt. Falls dieser nicht ermittelt werden kann, ist das Landgericht Bukarest zuständig. Soll die Anerkennung in einem Verfahren mit einem anderen Gegenstand erfolgen, so ist das Gericht zuständig, das mit der Hauptsache befasst ist.
Rz. 100
Die Parteien werden in der Regel geladen, es sei denn, es geht aus dem Urteil hervor, dass der Beklagte der Zulassung der Klage zugestimmt hat.
Rz. 101
Der Antrag auf Anerkennung des ausländischen Urteils wird von einer Kopie des Urteils mit dem Beweis der Rechtskraft begleitet sowie von weiteren Unterlagen, aus denen sich die Erfüllung der o.g. Voraussetzungen der Anerkennung ergibt.