1. Name
Rz. 119
Über den nach der Scheidung zu führenden Namen der geschiedenen Ehegatten entscheidet das Gericht zur gleichen Zeit mit der Entscheidung über die Scheidung. In der Regel kehrt der geschiedene Ehegatte, der während der Ehe den Namen des anderen Ehegatten getragen hat, zu dem ursprünglichen Namen zurück, aber die zu scheidenden Ehegatten haben die Möglichkeit, sich darüber zu einigen, dass beide auch nach der Scheidung den gemeinsamen Namen weiterführen. Sind sie sich nicht einig, kann das Gericht aus wichtigem Grund zustimmen, dass der Ehegatte, der während der Ehe den Namen des anderen Ehegatten getragen hat, diesen auch nach der Scheidung weiterführt. Wichtige Gründe werden z.B. dann angenommen, wenn der Ehegatte bereits unter dem Namen nach der Ehe in der Gesellschaft oder in Berufskreisen bekannt ist.
2. Ausländerrechtlicher Status
Rz. 120
In Rumänien wird der Status der Ausländer von der Dringlichkeitsverordnung Nr. 194/2002 über den Status der Ausländer in Rumänien geregelt. Gemäß den Vorschriften des genannten Textes wird nach der Scheidung die Verlängerung des zeitweiligen Aufenthaltsrechts oder das ständige Aufenthaltsrecht des ausländischen geschiedenen Ehegatten grundsätzlich zurückgezogen (wenn kein anderer Grund für den Bestand des Rechts vorliegt). In der Folge besteht die Pflicht, Rumänien innerhalb einer Frist zu verlassen; bei Zuwiderhandlung werden die Personen von dem Hoheitsgebiet Rumäniens abgeschoben. Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn der geschiedene ausländische Ehegatte der Elternteil eines Kindes mit rumänischer Staatsangehörigkeit ist und diesem unterhaltspflichtig ist, wobei dieser Pflicht regelmäßig nachgekommen wird. Die Scheidung hat keine Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten.
3. Familienwohnung
Rz. 121
Wenn die angemietete Familienwohnung nach der Scheidung nicht von beiden geschiedenen Ehegatten zusammen genutzt werden kann und wenn sich diese nicht einigen, wer von ihnen den Mietvertrag übernehmen soll, so kann das Gericht darüber bestimmen (Art. 324 ZGB). Dabei berücksichtigt das Gericht das höhere Interesse des Kindes, das Verschulden für das Scheitern der Ehe und die sonstigen Unterkunftsmöglichkeiten der geschiedenen Ehegatten. Der geschiedene Ehegatte, dem die Weiterführung des Mietvertrages zugesprochen wird, ist verpflichtet, an den anderen Ehegatten zwecks Deckung der Umzugskosten in eine neue Wohnung eine Entschädigung zu zahlen, außer wenn jener das ausschließliche Verschulden für die Scheidung trägt. Wenn die Ehegatten auch über gemeinsame Güter verfügen, kann die Entschädigung auch gegen den dem Schuldner zustehenden Anteil verrechnet werden.
Rz. 122
Das oben genannte Verfahren wird mutatis mutandis angewendet, wenn die geschiedenen Ehegatten Miteigentümer an der Wohnung sind, wobei das Nutzungsrecht an der Wohnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Güterverteilung besteht.