Markus Piuk, Carmen Lupsan
A. Einführung
Rz. 1
Das rumänische Gesellschaftsrecht ist überwiegend im Gesellschaftengesetz Nr. 31/1990 (GesG) geregelt. Gesellschaftsformen des GesG sind:
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die offene Handelsgesellschaft (societate in nume colectiv – S.N.C.), |
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die Kommanditgesellschaft (societate in comandita simpla – S.C.S), |
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die Kommanditgesellschaft auf Aktien (societate in comandita pe actiuni – S.C.A.), |
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die Aktiengesellschaft (societate pe actiuni – S.A.) und |
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die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (societate cu raspundere limitata – S.R.L.). |
Das Gesetz Nr. 161/2003 "gegen die Korruption" regelt auch die Gesellschaftsform der wirtschaftlichen Interessenvereinigung (G.I.E.). Die vorgenannten Gesellschaftsformen sind allesamt juristische Personen. Als weitere Unternehmensform regelt das rumänische Zivilgesetzbuch die stille Gesellschaft, sprich die Innengesellschaft (asociere în participaţie), die den Charakter eines Schuldverhältnisses hat, sowie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (societatea simplă). Die häufigste Gesellschaftsform ist die S.R.L. Nach Angaben des nationalen Handelsregisteramtes waren im April 2021 insgesamt 1.052.845 Gesellschaften mit beschränkter Haftung erfasst. Dies entspricht ca. 98,93 % aller in Rumänien registrierten Gesellschaftsformen.
Rz. 2
Auch Mischformen sind zulässig. Art. 32 und 33 des Gesetzes Nr. 26/1990 über das Handelsregister sieht vor, dass in der Firma einer S.N.C. oder S.C.S. der Name zumindest eines Gesellschafters bzw. Komplementärs aufscheinen muss. Gesellschafter bzw. Komplementär kann auch eine juristische Person sein. Eine GmbH & Co. KG nach deutschem Vorbild ist daher auch in Rumänien möglich.
Rz. 3
Mit dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union wurden einschlägige Richtlinien im Bereich des Gesellschaftsrechts in nationales Recht umgesetzt.
B. Gründung der Gesellschaft
I. Überblick über das Gründungsverfahren
1. Gründungsakt
Rz. 4
Die Gründungsurkunden setzen sich bei einer S.R.L. (nachfolgend auch "Gesellschaft") aus dem Gesellschaftsvertrag und der Satzung zusammen (Art. 5 GesG). Der Gesellschaftsvertrag enthält alle Regelungen, die zur Errichtung einer S.R.L. notwendig sind und das Verhältnis der Gesellschafter untereinander festlegen. Zusätzlich verlangt das GesG noch eine Satzung. Da Satzung und Gesellschaftsvertrag weitgehend übereinstimmen, werden beide Dokumente in der Praxis in einer einzigen gemeinsamen Urkunde verfasst. Satzung und Gesellschaftsvertrag zusammen werden in der Praxis als Gründungsakt (act constitutiv) bezeichnet.
Rz. 5
Der Gründungsakt kann grundsätzlich in Form einer privaten Urkunde errichtet werden. Der Gründungsakt ist zwingend in Form eines Notariatsakts zu errichten, falls ein Grundstück als Sacheinlage eingebracht wird (Art. 5 Abs. 6 GesG). Ein Gründungsakt, der diese Formvorschrift nicht einhält, ist nichtig.
2. Vorgründungsgesellschaft und Vorgesellschaft
Rz. 6
Die Vorgründungsgesellschaft ist im GesG nicht geregelt. Nach den allgemeinen Regeln des rumänischen Zivilrechts ist aber ein auf Gründung einer Gesellschaft gerichteter Vorvertrag grundsätzlich möglich. In diesem Fall müssten jedoch die wesentlichen Elemente (zumindest Stammkapital und Gesellschafter) bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Vorvertrags bestimmt sein.
Rz. 7
Mit dem wirksamen Abschluss des Gründungsakts entsteht die Vorgesellschaft, die bestimmte Rechte und Pflichten hat, die aber auf diejenigen Rechtshandlungen beschränkt sind, die für die Gründung der Gesellschaft als juristische Person notwendig sind. Solche Rechtshandlungen sind z.B. die Eröffnung des Bankkontos für die Einzahlung der Bareinlagen, die Anmietung von Geschäftsräumlichkeiten für den Sitz der Gesellschaft, die Beauftragung des für die Gründung der Gesellschaft zuständigen Rechtsanwalts etc. Binnen 15 Tagen nach Abschluss des Gründungsakts ist beim zuständigen Handelsregister der Antrag auf Eintragung der Gesellschaft durch die Gesellschafter, Geschäftsführer oder Bevollmächtigten zu stellen (Art. 36 GesG). Mit Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister endet die Vorgesellschaft und entsteht die Gesellschaft als juristische Person nach rumänischem Recht.
3. Schritte bis zur Eintragung in das Handelsregister
Rz. 8
Die Gesellschafter bringen Bar- oder Sacheinlagen als Stammkapital ein. Für einzelne Unternehmenstätigkeiten kann vorab die Einholung der Zustimmung oder eines sonstigen Aktes einer staatlichen Behörde oder Institution erforderlich sein (siehe Rdn 20). Beim zuständigen Handelsregister ist auch ein Antrag auf Überprüfung des gewünschten Firmenwortlauts zu stellen. Der Antrag wird anschließend vom Handelsregister dahingehend geprüft, ob die gewün...