Rz. 49

Im Testament kann bestimmt werden, dass ein Erbe bestimmte Vermögensgegenstände und/oder einen bestimmten Anteil am Nachlass erhalten soll. Lediglich höchstpersönliche Rechte des Erblassers, die nicht in den Nachlass fallen (z.B. Schmerzensgeld, Recht auf Unterhalt, persönliche Nichtvermögensrechte), können nicht testamentarisch vererbt werden. Eine testamentarische Verfügung über Vermögen, das der Erblasser erst nach Abfassung des Testaments, jedoch vor dem Erbfall, erwirbt, ist möglich. Wenn der Erblasser lediglich die Erben benennt, ohne ihnen Vermögensgegenstände oder einen bestimmten Anteil am Nachlass zuzuweisen, so gelten sie gem. Art. 1122 Abs. 1 ZGB als zu gleichen Teilen eingesetzt. Weiterhin kann gem. Art. 1119 ZGB auch die Enterbung von einem oder mehrere gesetzlicher Erben im Testament erfolgen. Somit kann bestimmt werden, dass bestimmte testamentarische Erben bestimmte Gegenstände erhalten und andere – gesetzliche – Erben enterbt werden. Das restliche Vermögen fällt dann den nicht enterbten gesetzlichen Erben zu. Grenze der Testamentsfreiheit ist lediglich das Pflichtteilsrecht (siehe Rdn 59 ff.).

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