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Russische Föderation / 3. Auflagen und Bedingungen

Helge Masannek
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Rz. 50

Im Testament kann der Erblasser die Erbeinsetzung mit Verpflichtungen verbinden. Damit sind auch teilungsanordnungsähnliche Regelungen möglich. Beispielsweise kann eine Wohnung mehreren Personen vermacht werden, wobei im Testament bestimmt wird, welcher Erbe welches Zimmer nutzen darf. Weiterhin sind Bedingungen für die Erbeinsetzung möglich (z.B. Vermächtnis eines Pkw an ein Kind unter der Bedingung, dass es eine bestimmte Ausbildung erfolgreich beendet). Die Erfüllung der Bedingung kann dadurch gesichert werden, dass eine Person als Testamentsvollstrecker eingesetzt wird. Schranken für Auflagen und Bedingungen stellen gesetzliche Vorschriften (insbesondere Verbote) und die guten Sitten dar.

 

Rz. 51

Gemäß Art. 1137 ZGB können einem oder mehreren Erben vermögensrechtliche Pflichten zugunsten Dritter auferlegt werden. Der Dritte wiederum kann aus dem Testament das Recht ableiten, von dem Erben die Zuwendung oder die Erfüllung einer bestimmten Pflicht zu fordern. Zu den möglichen Pflichten gehört die Überlassung einer Sache zur Nutzung und zum Besitz, Leistung von zu definierenden Arbeiten oder Dienstleistungen zugunsten des Dritten, Leistung von Rentenzahlungen an einen Dritten etc. Beispielsweise kann der Erbe einer Wohnung verpflichtet werden, diese Wohnung für einen bestimmten Zeitraum oder für die Lebenszeit des Dritten diesem Dritten zur Nutzung zu überlassen. Die möglichen Pflichten, die einem Erben auferlegt werden können, sind jedoch begrenzt durch das Erbe, das er erhält, bzw. wenn der Erbe pflichtteilsberechtigt ist, durch den Wert des Erbes, das den Pflichtteil überschreitet. Somit ist ein Erbe, der das Erbe ausschlägt, nicht verpflichtet, die Auflagen des Erblassers zu erfüllen. Die Beziehungen zwischen dem Erben und dem berechtigten Dritten sind gem. Art...

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