Rz. 93

Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits fällige Gehalts-, Pensions-, Stipendien-, Sozialversicherungs-, Schadenersatz- und sonstige Geldforderungen, die zur Sicherung seines Lebensunterhalts dienen, stehen gem. Art. 1183 ZGB den Familienmitgliedern des Erblassers, die mit ihm zusammengelebt haben, und unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern, unabhängig davon, ob sie mit ihm zusammengelebt haben, zu. Diese Forderungen müssen allerdings von den berechtigten Personen innerhalb von vier Monaten nach dem Erbfall geltend gemacht werden. Sollten keine entsprechenden Personen vorhanden sein oder die Frist versäumt werden, so fallen diese Forderungen in den zu verteilenden Nachlass.

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