Rz. 43
Zusammen mit den Regelungen über das gemeinschaftliche Testament wurde seit dem 1.7.2019 auch die Möglichkeit des Abschlusses eines Erbvertrages geschaffen. Erbverträge können – im Gegensatz zu gemeinschaftlichen Testamenten – zwischen beliebigen Personen geschlossen werden.
Rz. 44
Der Abschluss eines Erbvertrages bedarf gemäß Art. 1140.1 Abs. 1 ZGB der notariellen Beurkundung. Gemäß Art. 1118 Abs. 1 S. 2 ZGB finden auf Erbverträge grundsätzlich die Vorschriften für Testamente Anwendung, sofern sich aus dem Institut des Erbvertrags nichts anderes ergibt. Somit ist Art. 118 Abs. 3 ZGB auch für Erbverträge anwendbar, nach dem Testamente höchstpersönlich errichtet werden müssen. Eine Vertretung aufgrund einer Vollmacht ist somit weder bei Testamenten noch bei Erbverträgen möglich. Eine Änderung oder Aufhebung des Erbvertrages ist nur zu Lebzeiten der Vertragsparteien durch Vereinbarung der Parteien oder – bei wesentlicher Änderung der Umstände, unter denen der Vertrag abgeschlossen wurde – gerichtlich möglich. Als wesentliche Änderung der Umstände gilt gemäß Art. 1140.1 Abs. 9 ZGB das Erscheinen eines pflichtteilsberechtigten Erben. Eine einseitige Kündigung des Erbvertrages durch den Erblasser ist zwar möglich, allerdings ist er dabei zum Ersatz der den anderen Vertragsparteien gegebenenfalls entstandenen Schäden verpflichtet. Sie bedarf gemäß Art. 1140.1 Abs. 10 ZGB der notariellen Beurkundung. Der Notar ist verpflichtet, die anderen Vertragsparteien über die einseitige Kündigung zu informieren. Allerdings darf gemäß Art. 1140.1 Abs. 12 ZGB der Erblasser über das vertragsgegenständliche Vermögen frei verfügen, selbst wenn er dadurch dem potentiellen Vertragserben das Vermögen entzieht. Eine rechtsgeschäftliche Beschränkung dieses Rechts ist unwirksam.
Rz. 45
Im Rahmen eines Erbvertrages kann das Verfahren des Eigentumsübergangs auf den oder die Erben nach dem Tod des Erblassers geregelt werden. Es kann geregelt werden, wer welches Vermögen erhält, wobei Auflagen und Bedingungen vermögensrechtlicher oder nichtvermögensrechtlicher Art vorgesehen werden können, von deren Erfüllung die Erbeinsetzung abhängig gemacht werden kann. Ebenso kann die Erbeinsetzung von dem Eintritt von Umständen abhängig gemacht werden, deren Eintritt unklar und/oder unabhängig von den Vertragsparteien ist.
Rz. 46
Erblasser, Testamentsvollstrecker sowie überlebende Parteien des Erbvertrages und der zuständige Notar können Forderungen aus dem Erbvertrag geltend machen.