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Während Art. 35 Abs. 4 der Verfassung der Russischen Föderation aus dem Jahr 1993 bereits das Erbrecht garantiert, dauerte es bis zum 1.3.2002, bis ein modernes Erbrecht im Rahmen der Kodifizierung des Zivilrechts mit dem Dritten Teil des Zivilgesetzbuches[1] in Kraft trat. Der Dritte Teil des Zivilgesetzbuches (ZGB) enthält neben dem Erbrecht auch das Internationale Privatrecht. Damit wurden die bis dahin geltenden Regelungen des alten Zivilgesetzbuches von 1964 und der Grundlagen der Zivilgesetzgebung der UdSSR von 1991 aufgehoben. Merkmal des neuen Erbrechts ist insbesondere die Stärkung der Testierfreiheit. So wird die Testierfreiheit garantiert, neue Formvorschriften für Testamente wurden vorgesehen und der gesetzliche Pflichtteil von früher zwei Drittel wurde auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beschränkt. Weiterhin wurde der Kreis der gesetzlichen Erben erweitert. Am 10.7.2018 wurden Änderungen des ZGB verabschiedet, die zum 1.7.2019 in Kraft getreten sind und erstmalig die Möglichkeit des Abschlusses von Erbverträgen und die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments vorsehen. Bereits zum 1.9.2018 sind Änderungen in Kraft getreten, die die Einrichtung einer Nachlassstiftung nach russischem Recht ermöglichen.

[1] Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation – Dritter Teil, 26.11.2001, Föderales Gesetz Nr. 146-FS; in englischer Übersetzung unter http://www.russian-civil-code.com/PartIII/.

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