1. Erben
Rz. 47
Gemäß Art. 1117 ZGB können testamentarische Erben sein:
▪ |
Natürliche Personen. Hierbei kommen auch ungeborene Erben in Betracht, sofern sie zu Lebzeiten des Erblassers gezeugt wurden. |
▪ |
Juristische Personen. Bei juristischen Personen ist Voraussetzung, dass sie zum Zeitpunkt des Erbfalls ordnungsgemäß registriert sind. |
▪ |
Die Russische Föderation, Subjekte der Russischen Föderation, Gemeinden, ausländische Staaten und internationale Organisationen. |
Rz. 48
Es können ein Erbe oder mehrere Erben eingesetzt werden. Ebenfalls können Ersatzerben bezeichnet werden für den Fall, dass Erbe vor Annahme des Erbes verstirbt, das Erbe ausschlägt oder erbunwürdig wird. Die Benennung von Vor- und Nacherben oder die Verpflichtung, dass ein Erbe einen anderen Erben bezüglich des vermachten Vermögens einsetzt, ist nach russischem Erbrecht unzulässig.
2. Erbeinsetzung und Vermächtnisse
Rz. 49
Im Testament kann bestimmt werden, dass ein Erbe bestimmte Vermögensgegenstände und/oder einen bestimmten Anteil am Nachlass erhalten soll. Lediglich höchstpersönliche Rechte des Erblassers, die nicht in den Nachlass fallen (z.B. Schmerzensgeld, Recht auf Unterhalt, persönliche Nichtvermögensrechte), können nicht testamentarisch vererbt werden. Eine testamentarische Verfügung über Vermögen, das der Erblasser erst nach Abfassung des Testaments, jedoch vor dem Erbfall, erwirbt, ist möglich. Wenn der Erblasser lediglich die Erben benennt, ohne ihnen Vermögensgegenstände oder einen bestimmten Anteil am Nachlass zuzuweisen, so gelten sie gem. Art. 1122 Abs. 1 ZGB als zu gleichen Teilen eingesetzt. Weiterhin kann gem. Art. 1119 ZGB auch die Enterbung von einem oder mehreren gesetzlicher Erben im Testament erfolgen. Somit kann bestimmt werden, dass bestimmte testamentarische Erben bestimmte Gegenstände erhalten und andere – gesetzliche – Erben enterbt werden. Das restliche Vermögen fällt dann den nicht enterbten gesetzlichen Erben zu. Grenze der Testamentsfreiheit ist lediglich das Pflichtteilsrecht (siehe Rdn 59 ff.).
3. Auflagen und Bedingungen
Rz. 50
Im Testament kann der Erblasser die Erbeinsetzung mit Verpflichtungen verbinden. Damit sind auch teilungsanordnungsähnliche Regelungen möglich. Beispielsweise kann eine Wohnung mehreren Personen vermacht werden, wobei im Testament bestimmt wird, welcher Erbe welches Zimmer nutzen darf. Weiterhin sind Bedingungen für die Erbeinsetzung möglich (z.B. Vermächtnis eines Pkw an ein Kind unter der Bedingung, dass es eine bestimmte Ausbildung erfolgreich beendet). Die Erfüllung der Bedingung kann dadurch gesichert werden, dass eine Person als Testamentsvollstrecker eingesetzt wird. Schranken für Auflagen und Bedingungen stellen gesetzliche Vorschriften (insbesondere Verbote) und die guten Sitten dar.
Rz. 51
Gemäß Art. 1137 ZGB können einem oder mehreren Erben vermögensrechtliche Pflichten zugunsten Dritter auferlegt werden. Der Dritte wiederum kann aus dem Testament das Recht ableiten, von dem Erben die Zuwendung oder die Erfüllung einer bestimmten Pflicht zu fordern. Zu den möglichen Pflichten gehört die Überlassung einer Sache zur Nutzung und zum Besitz, Leistung von zu definierenden Arbeiten oder Dienstleistungen zugunsten des Dritten, Leistung von Rentenzahlungen an einen Dritten etc. Beispielsweise kann der Erbe einer Wohnung verpflichtet werden, diese Wohnung für einen bestimmten Zeitraum oder für die Lebenszeit des Dritten diesem Dritten zur Nutzung zu überlassen. Die möglichen Pflichten, die einem Erben auferlegt werden können, sind jedoch begrenzt durch das Erbe, das er erhält, bzw. wenn der Erbe pflichtteilsberechtigt ist, durch den Wert des Erbes, das den Pflichtteil überschreitet. Somit ist ein Erbe, der das Erbe ausschlägt, nicht verpflichtet, die Auflagen des Erblassers zu erfüllen. Die Beziehungen zwischen dem Erben und dem berechtigten Dritten sind gem. Art. 1137 Abs. 3 ZGB grundsätzlich schuldrechtlicher Natur. Hiervon sieht allerdings Art. 1137 Abs. 2 S. 3 ZGB eine Ausnahme vor: Wenn der Erbe die Sache, die Gegenstand der Pflicht ist, veräußert, geht die Pflicht auf den Erwerber über. Somit ist diese Sache sachenrechtlich durch die erbrechtliche Auflage belastet. Ebenso geht die vermögensrechtliche Pflicht auf denjenigen Erben über, der die Sache erhält, wenn der mit der Pflicht belegte Erbe das Erbe ausschlägt.
Rz. 52
Der berechtigte Dritte kann innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Erbfall den Anspruch gegen den belasteten Erben bzw. Eigentümer der Sache geltend machen. Der Dritte ist nicht berechtigt, den Anspruch weiter zu übertragen. Der Anspruch ist daher auch nicht vererblich. Lediglich der Erblasser kann einen Ersatzberechtigten für den Fall, dass der Berechtigte vor dem Erbfall verstirbt, das Recht nicht in Anspruch nimmt oder aufgrund Erbunwürdigkeit gem. Art. 1117 ZGB nicht berechtigt ist, bestimmen, der berechtigt sein soll, den Anspruch geltend zu machen. Im Übrigen ist die Stellung als Erbe unabhängig von der Berechtigung, gegen andere Erben vermögensrechtliche Ansprüche aufgrund des Testaments geltend zu machen – die Aussc...