Rz. 86

Sofern mehrere Erben den Nachlass gemeinschaftlich erhalten, haben diese Erben gemeinschaftliches Eigentum an diesem Nachlass, welches jedoch durch Vereinbarung zwischen ihnen aufgeteilt werden kann. Sollte unter den Erben ein noch ungeborenes Kind sein, so ist eine Aufteilung des Nachlasses gem. Art. 1166 ZGB erst nach der Geburt des Kindes möglich. Sollten unter den Erben Minderjährige sein, so ist die Vormundschaftsbehörde über die Aufteilungsvereinbarung zu informieren.

 

Rz. 87

Sofern der Nachlass innerhalb von drei Jahren ab dem Erbfall (vgl. Art. 1164 ZGB) aufgeteilt wird, sind folgende Vorrechte zu beachten:

Ein Erbe, der bereits Gemeinschaftseigentum zusammen mit dem Erblasser an einem nicht teilbaren Vermögensgegenstand hatte oder diesen – ohne Eigentumsrechte daran zu besitzen – dauerhaft genutzt hat, hat gem. Art. 1168 Abs. 1, 2 ZGB ein Vorrecht auf diesen Gegenstand.
Wenn unteilbare Wohnräume (Haus, Wohnung etc.) in den Nachlass fallen, so hat ein Erbe, der diese zum Zeitpunkt des Erbfalls bewohnt hat und der über keine andere Unterkunft verfügt, gem. Art. 1168 Abs. 3 ZGB ein Vorrecht auf diese Immobilie.
Erben, die zum Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser zusammengelebt haben, haben gem. Art. 1169 ZGB ein Vorrecht auf die Haushaltsgegenstände des Erblassers.
 

Rz. 88

Sollten sich bei der Aufteilung der Nachlassgegenstände unter den Erben aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Vorrechte Unterschiede zwischen dem testamentarischen oder gesetzliche Erbteil und dem tatsächlich erhaltenen Vermögen ergeben, so sind diese gem. Art. 1170 ZGB durch Geld auszugleichen. Dabei sieht Art. 1170 Abs. 2 ZGB vor, dass ein Vorrecht erst nach erfolgtem finanziellem Ausgleich ausgeübt werden kann.

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